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Wohnsitz abmelden
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie ins Ausland umziehen oder eine Ihrer Wohnungen im Inland (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne zugleich eine neue Wohnung zu beziehen.
Sie müssen sich innerhalb einer Woche nach Auszug oder Aufgabe abmelden.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie
- innerhalb Deutschlands umziehen.
Dann genügt es, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
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Ihre bisherige Hauptwohnung aufgeben, so dass dadurch Ihre Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung wird oder
- wenn eine von mehreren Nebenwohnungen Ihre neue Hauptwohnung wird.
Zuständige Stelle
die Meldebehörde
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die anstelle der Wohnortgemeinde die Meldebehörde ist.
Verfahrensablauf
Für die Abmeldung müssen Sie den vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen und unterschreiben. Das Formular erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes. Bei einigen Gemeinden können Sie das Formular auch von der Internetseite herunterladen.
Führt die Gemeinde das Melderegister elektronisch, müssen Sie den Meldeschein nicht ausfüllen. Erscheinen Sie persönlich bei der Meldebehörde, bestätigen Sie dort auf einem Ausdruck die Richtigkeit Ihrer Daten durch Ihre Unterschrift.
Hat die Meldebehörde einen Internetzugang, können Sie ihr die erforderlichen Daten auch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur übermitteln.
Tipp: Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, können einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
Zum Nachweis Ihrer Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann sich Unterlagen vom Antragsteller vorlegen lassen. Dies sind häufig:
- Personalausweis oder Reisepass des Meldepflichtigen und der Familienangehörigen
- Kinderpass oder Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderpass besitzen)
Kosten/Leistung
keine
Rechtsgrundlage
- § 15 Meldegesetz (MG) (An- und Abmeldung)
- § 17 Absatz 4 Meldegesetz (MG) (Mehrere Wohnungen)
- § 18 Meldegesetz (MG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
Letzte Änderung: 24.01.2012 - Stand: 10.02.2012 08:45:07
