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Beiträge für Grundstücksanschlüsse an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen
Wird ein Grundstück an öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen, ist in der Regel je ein einmaliger Anschlussbeitrag zu entrichten. Durch diese Beiträge wird der Herstellungsaufwand für die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Kanäle, Kläranlagen, Regenrückhaltebecken) finanziert.
Diese Beiträge müssen vom Eigentümer des Grundstückes beziehungsweise vom Erbbauberechtigten bezahlt werden.
Neben diesen Anschlussbeiträgen kann ein Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss erhoben werden.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt
Voraussetzung
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für welche die Möglichkeit der baulichen Nutzung besteht und die an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen werden können.
Die Beiträge entstehen, wenn ein Grundstück an die öffentlichen Versorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen werden kann.
Hinweis: Die Gemeinde/Stadt kann durch Satzung festlegen, dass eine angemessene Vorauszahlung entrichtet werden muss. In diesem Falle entsteht die Zahlungspflicht bereits, bevor ein Grundstück angeschlossen werden kann.
Verfahrensablauf
Als Eigentümer oder Erbbauberechtigter erhalten Sie – sobald die Möglichkeit besteht, Ihr Grundstück anzuschließen – einen Beitragsbescheid.
Kosten/Leistung
Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegten Verteilungsmaßstab (in der Regel eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche).
Der Beitragssatz pro Maßstabseinheit wird von der zuständigen Gemeinde in der Satzung festgesetzt.
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Beitragserhebung)
- § 25 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Vorauszahlungen)
- § 42 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
- Kommunale Abgabensatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt
Letzte Änderung: 24.01.2012 - Stand: 04.02.2012 08:45:04



