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Abwasserentsorgung
Abwasser ist durch Gebrauch verunreinigtes beziehungsweise in seinen Eigenschaften oder seiner Zusammensetzung verändertes Wasser. Auch das von befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser gilt als Abwasser.
Abwässer werden durch die Kanalisation gesammelt und transportiert, anschließend in Kläranlagen behandelt und danach in Gewässer eingeleitet. Teilweise wird Abwasser auch nach einer Reinigungsbehandlung in Industriebetrieben direkt in Gewässer eingeleitet.
Zuständige Stelle
die untere Wasserbehörde
Untere Wasserbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Verfahrensablauf
Für die Abwasserentsorgung sind die Kommunen zuständig. Diese können Dienstleistungsunternehmen oder Zweckverbände mit der Abwasserbehandlung beauftragen. Als Grundstückseigentümer haben Sie das Recht und die Pflicht, Ihr Grundstück an die Abwasserversorgung anschließen zu lassen.
Informationen dazu finden Sie im Kapitel "Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen" in der Lebenslage "Bauen und Modernisieren".
Die Gebühren für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung trägt entweder der Hausbesitzer oder der Mieter eines Gebäudes oder Grundstücks. In der Regel gibt es für jeden Haushalt einen Wasserzähler, auf dem die Menge des verbrauchten Wassers abgelesen werden kann. Die abgerechnete Abwassermenge entspricht der des verbrauchten Frischwassers.
Hinweis: Wenn ein Grundstück über große versiegelte Flächen verfügt, kann das ablaufende Niederschlagswasser zusätzlich abgerechnet werden.
Rechtsgrundlage
- § 18a Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Abwasserbeseitigung)
- §§ 45a ff. Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) (Abwasserbeseitigung)
- § 13 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebührenerhebung)
- § 17 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung)
Letzte Änderung: 01.03.2010 - Stand: 31.07.2010 08:45:03



