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Eintrag in Adressbuch sperren lassen
Viele Gemeinden geben Einwohnerbücher oder ähnliche Nachschlagewerke heraus. Darin erscheinen Informationen wie etwa Ihr Name, ein Doktorgrad oder Ihre Anschrift. Sie können der Veröffentlichung Ihrer Daten widersprechen. Hierfür ist keine Begründung erforderlich.
Die Meldebehörde muss Sie schon bei der Anmeldung auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Außerdem muss die Behörde Sie frühestens vier und spätestens zwei Monate vor
- der Veröffentlichung oder
- der Übermittlung
der Daten über Ihr Widerspruchsrecht informieren. Dies geschieht durch öffentliche Bekanntmachung.
Die Gemeinde kann durch öffentliche Bekanntmachung eine Widerspruchsfrist bestimmen. Diese Frist muss mindestens einen Monat betragen.
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes beziehungsweise
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Sperrung persönlich oder schriftlich beantragen. Manche Gemeinden bieten auf ihren Internet-Seiten Formulare zum Download an.
Erforderliche Unterlagen
Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:
- Personalausweis oder Reisepass
- bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
Kosten/Leistung
keine
Rechtsgrundlage
§ 34 Abs. 4 Meldegesetz (MG) (Veröffentlichung und sonstige Nutzung von Daten)
Letzte Änderung: 19.12.2011 - Stand: 04.02.2012 08:45:04



