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Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen

Ausländische akademische Grade (z.B. licencjat, inzener, kandidat, nauk), die von einer anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Wurde Ihr Grad nicht in lateinischer Schrift verliehen, dürfen Sie ihn in die lateinische Schriftform übertragen (Transliteration) und die wörtliche deutsche Übersetzung des Grades in Klammern hinzufügen. Die Führung ausländischer Grade in Kurzform (mit Herkunftszusatz) ist zulässig, wenn die verwendete Kurzform im Herkunftsland zugelassen oder allgemein üblich ist.

Wenn Sie einen Grad innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), vom Europäischen Hochschulinstitut Florenz oder von den Päpstlichen Hochschulen erworben haben, können Sie auf die Angabe der verleihenden Hochschule (Herkunftszusatz) verzichten, sofern nicht in Äquivalenzabkommen, die nach dem 21. September 2001 mit anderen Staaten abgeschlossen wurden, etwas anderes bestimmt ist.

Eine Umwandlung oder Umschreibung des ausländischen Grades in den entsprechenden inländischen Grad ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Tipp: Weiteres dazu finden Sie im Informationsblatt "Führung von im Ausland erworbenen akademischen Graden, Ehrengraden, Titeln und Tätigkeitsbezeichnungen" des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg. Äquivalenzabkommen und Beschlüsse der Kultusministerkonferenz können Sie im Portal "anabin" der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen abrufen.

Zuständige Stelle

das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Hinweis: Das Wissenschaftsministerium befasst sich im Zusammenhang mit ausländischen Hochschulabschlüssen ausschließlich mit Fragen der Gradführung (Ausnahme: Abschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz). Bewertungen, Vergleiche und Zuordnungen zu entsprechenden deutschen Hochschulabschlüssen oder Hochschulgraden werden durch das Wissenschaftsministerium nicht vorgenommen.

Voraussetzung

  • Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Ausland
  • Wohnort in Baden-Württemberg

Verfahrensablauf

Sie benötigen keine staatliche Genehmigung oder Bestätigung für die Führung ausländischer Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen.

Sollten Sie jedoch eine schriftliche Auskunft über die Führung Ihres Grades und der maßgebenden Rechtsgrundlagen etwa zur Vorlage bei Einwohnermelde- und Standesämtern, Berufskammern und Berufsverbänden benötigen, können Sie einen formlosen Antrag an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.

Erforderliche Unterlagen

  • amtlich beglaubigte Kopie des ausländischen Originaldiploms beziehungsweise der Verleihungsurkunde
  • amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung des Diploms beziehungsweise der Urkunde
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • bei Namensänderung: entsprechende Nachweise (z.B. Kopie der Eheurkunde, Erklärung über die Namensänderung)
  • Lebenslauf in tabellarischer Form

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 22.05.2012 - Stand: 23.05.2012 08:45:08