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Alterskennzeichnung und Freigabe für Altersstufen von Bildträgern
Die Altersfreigaben der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK) für Filme und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) für Computerspiele richten sich an
- Gewerbetreibende, die Bildträger in der Öffentlichkeit anbieten, überlassen oder sonst zugänglich machen,
- Versandhändler, die Bildträger mit Film- oder Spielprogrammen vertreiben und
- an andere Erwachsene.
Filme und Computerspiele dürfen nur gemäß der Altersfreigabe in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Mit der Altersfreigabe ist jedoch keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden.
Die Filmwirtschaft beziehungsweise die filmproduzierenden und ‑vermarktenden Unternehmen sowie die Hersteller von Computerspielen müssen die Alterskennzeichnung für ihre Produkte beantragen. FSK und USK entscheiden nach genauer Prüfung, für welche Altersgruppen die Freigabe erfolgen kann.
Es werden folgende FSK- und USK-Kennzeichnungen vergeben:
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung ("FSK 0", "USK 0")
- Freigegeben ab 6 Jahren ("FSK 6", "USK 6")
- Freigegeben ab 12 Jahren ("FSK 12", "USK 12")
- Freigegeben ab 16 Jahren ("FSK 16", "USK 16")
- keine Jugendfreigabe ("FSK 18", "USK 18")
Zuständige Stelle
- für Filme, Videokassetten und sonstige Bildträger: die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (FSK)
- für Computerspiele: die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
Voraussetzung
Voraussetzung für eine bestimmte Altersfreigabe ist, dass der Film beziehungsweise das Trägermedium die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen der betreffenden Altersstufe oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit nicht beeinträchtigt.
Verfahrensablauf
FSK
Den Antrag auf Prüfung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Die notwendigen Antragsformulare können Sie im Internet herunterladen.
Hinweis: Für bestimmte Genres (z.B. Zeichentrick- und Animationsfilme) kann ein vereinfachtes Prüfverfahren beantragt werden. Nähere Informationen finden Sie im "Informationsblatt zum vereinfachten Prüfverfahren".
Die Prüfverfahren sind nicht öffentlich. Der Antragsteller und seine Vertreter haben jedoch das Recht, in der mündlichen Verhandlung gehört zu werden.
Dem Antrag auf eine bestimmte Alterskennzeichnung kann uneingeschränkt oder eingeschränkt (z.B. verbunden mit Auflagen und Aufführungsverbot an bestimmten Feiertagen) stattgegeben werden.
USK
Den Antrag auf Prüfung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Das notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der USK.
Die Prüfverfahren sind nicht öffentlich. Der Antragsteller und seine Vertreter haben jedoch das Recht, in der mündlichen Verhandlung gehört zu werden.
Das Ergebnis der Prüfung wird Ihnen unverzüglich bekannt gegeben. Zu einem späteren Zeitpunkt wird Ihnen ein schriftliches Gutachten über das Prüfungsergebnis zugestellt.
Erforderliche Unterlagen
FSK
- Inhaltsangabe
- Prüfobjekt
USK
- zu begutachtende Software
- Verkaufsverpackung
- Zusätze, die mit der Software verkauft werden sollen (z.B. Benutzerhandbuch, sonstige Beilagen)
- Information über den oder die vorgesehenen Lösungswege, die es ermöglichen, den Programmablauf auch ohne die vollständige Erfüllung sämtlicher durch die Software vorgegebenen Aufgaben zu erschließen
- programmtechnische Hilfen, die eine Demonstration aller Inhalte und Darstellungen ermöglichen sowie der effektiven Lösung der gesamten Spielaufgaben dienlich sind
Kosten/Leistung
FSK
- 0,46 Euro pro Meter bei 35 mm (etwa 27,5 Meter = 1 Minute) zuzüglich Mehrwertsteuer
- Bei Prüfung durch den verkleinerten Ausschuss (drei statt sieben Prüfer) wird eine Pauschale erhoben, mindestens 345 Euro
- Werbefilme: mindestens 201 Euro; dazu kommen noch 30 Euro für eine Freigabe im Netz und die Mehrwertsteuer
Beachten Sie, dass eine Vorauszahlung fällig ist. Diese beträgt für:
- Langfilme: 1.300 Euro
- Kurzfilme: 300 Euro
- Werbefilme: 200 Euro
Für das vereinfachte Verfahren fallen geringere Gebühren an. Eine genaue Auflistung finden Sie im "Informationsblatt zum vereinfachten Prüfverfahren".
USK
Die Kosten der Tätigkeit der USK bestimmen sich nach den Regelungen ihrer Kostenordnung.
Rechtsgrundlage
- § 14 Absatz 6 Jugendschutzgesetz (JuSchG) (Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen)
- Grundsätze der FSK
- Prüfordnung der USK
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 04.02.2012 08:45:04



