Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Europawahl)

In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. In diesem Verzeichnis sind alle Bürger eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind und ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.

Wahlberechtigte Deutsche, die zu einem bestimmten Stichtag (35. Tag vor der Europawahl) in der Gemeinde angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und spätestens drei Wochen vor dem Wahltag benachrichtigt (Wahlbenachrichtigungskarte).

Achtung: Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Zuständige Stelle

die Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen, Ihre Hauptwohnung) haben

Voraussetzung

Verfahrensablauf

Sie können das Wählerverzeichnis an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen.

Stellen Sie fest, dass Sie nicht aufgenommen wurden, müssen Sie während der Einsichtsfrist einen Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen. Daraufhin werden die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung erneut geprüft.

Der schriftliche Einspruch sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Vorname und Name
  • Geburtsdatum und Unterschrift
  • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie spätestens am zehnten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein, sofern Sie diesen beantragt haben. Ist Ihr Einspruch nicht erfolgreich, werden Sie unverzüglich benachrichtigt.

Tipp: Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.

Erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls Beweismittel zum Nachweis der Voraussetzung für die notwendige Berichtigung des Wählerverzeichnisses

Frist/Dauer

Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich in bestimmten Fällen bis spätestens zum 21. Tag vor der Europawahl bei der jeweiligen Gemeinde zu stellen (siehe z.B. Auslandsdeutsche).

Kosten/Leistung

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Sonstiges

Ein Wahlberechtigter, der – ohne eine Wohnung zu haben – sich sonst gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der er seinen Antrag stellt.

Rechtsgrundlage

§§ 14 – 23 Europawahlordnung (EuWO) (Wählerverzeichnis)



Letzte Änderung: 21.03.2012 - Stand: 23.05.2012 08:45:08


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