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Antrag eines im Ausland lebenden Deutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Bundestagswahl)
Wenn Sie als Wahlberechtigter im Ausland leben und am Stichtag (35 Tage vor der Bundestagswahl) bei keiner Meldebehörde in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, werden Sie nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Zuständige Stelle
die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet waren
Voraussetzung
- Es besteht keine Eintragung im Wählerverzeichnis bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
- Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.
Verfahrensablauf
Für den Antrag müssen Sie ein amtlich vorgeschriebenes Formblatt einschließlich der eidesstattlichen Versicherung ausfüllen sowie persönlich und handschriftlich unterzeichnen.
Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können Sie bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern anfordern.
Hinweis: Antragsteller, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Diese Hilfsperson muss auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.
Frist/Dauer
Der Antrag muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde eingegangen sein.
Kosten/Leistung
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Rechtsgrundlage
§ 18 Bundeswahlordnung (BWO) (Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag)
Letzte Änderung: 21.03.2012 - Stand: 23.05.2012 08:45:08



