Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Antrag eines im Ausland lebenden Deutschen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Europawahl)

Wenn Sie als wahlberechtigter Deutscher am Stichtag (35 Tage vor der Europawahl) bei keiner Meldebehörde in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, weil Sie ins Ausland verzogen sind, werden Sie nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen. Sie müssen Ihre Eintragung beantragen.

Hinweis: Sie können bei der Europawahl nur einmal wählen. Wenn Sie einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland stellen, müssen Sie daher versichern, dass Sie in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Wahl teilnehmen.

Zuständige Stelle

die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt gemeldet waren

Voraussetzung

Verfahrensablauf

Für den Antrag müssen Sie ein amtlich vorgeschriebenes Formblatt einschließlich der eidesstattlichen Versicherung ausfüllen sowie persönlich und handschriftlich unterzeichnen.

Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können Sie bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, beim Bundeswahlleiter sowie bei den Kreiswahlleitern anfordern.

Hinweis: Antragsteller, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Diese Hilfsperson muss auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.

Frist/Dauer

Den Antrag auf Eintragung sollten Sie frühestmöglich stellen. Der Antrag muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde eingegangen sein.

Rechtsgrundlage

§ 17 Europawahlordnung (EuWO)



Letzte Änderung: 21.03.2012 - Stand: 23.05.2012 08:45:08


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