Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Antrag eines Rückkehrers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (Bürgermeisterwahl)

Für die Bürgermeisterwahl sind Sie unter anderem nur dann wahlberechtigt, wenn Sie seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Von dieser vorausgesetzten Mindestwohndauer wird abgewichen, wenn Sie ein sogenannter Rückkehrer sind.

Rückkehrer sind Sie, wenn Sie Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus der Gemeinde weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, aber vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zurückkehren und dort Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.

Als Rückkehrer werden Sie nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis für die Bürgermeisterwahl eingetragen. Sie müssen einen Antrag stellen.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung

Voraussetzung

  • Sie haben Ihr Wahlrecht verloren, weil Sie aus der Gemeinde weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz fortverlegt haben und
  • Sie kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung in die Gemeinde zurück (ausschlaggebend ist die Meldung des neuen Hauptwohnsitzes).

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie schriftlich stellen. Ein formloser Antrag genügt. Teilweise stellen die Gemeindeverwaltungen Antragsformulare zur Verfügung, je nach Angebot der Gemeinde auch als Download aus dem Internet.

Hinweis: Antragsteller, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag selbst auszufüllen und abzugeben, können sich von einer anderen Person helfen lassen.

Der Bürgermeister entscheidet unverzüglich über Ihren Antrag. Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen eine Wahlbenachrichtigung beziehungsweise ein Wahlschein, wenn Sie einen solchen beantragt haben, zugesandt.

Frist/Dauer

Den Antrag müssen sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen.

Kosten/Leistung

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Rechtsgrundlage

§ 3 Absatz 2 und 3 Kommunalwahlordnung (Führung des Wählerverzeichnisses)



Letzte Änderung: 21.03.2012 - Stand: 23.05.2012 08:45:08


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