Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Approbation

Wenn Sie in Deutschland als Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach entsprechender Ausbildung Ihren Beruf ausüben möchten, benötigten Sie hierzu eine Approbation oder eine befristete Berufserlaubnis.

Zuständige Stelle

in Baden-Württemberg ausschließlich das Regierungspräsidium Stuttgart

Hinweis: Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben und beabsichtigen, Ihren Beruf in Baden-Württemberg auszuüben. Ansonsten ist die Behörde des Landes zuständig, in deren Bereich Sie die ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische oder psychotherapeutische Prüfung bestanden haben.

Voraussetzung

Für die Erteilung der Approbation müssen Sie als Antragsteller

  • eine abgeschlossene deutsche oder gleichwertige ausländische Ausbildung haben oder einen gleichwertigen Kenntnisstand nachweisen. In diesem Zusammenhang wird in der Regel auch eine mehrjährige Berufserfahrung berücksichtigt.
  • Deutscher, EU-Angehöriger oder Staatsangehöriger von Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz oder heimatloser Ausländer sein,
  • zur Ausübung des gewünschten Berufs würdig, zuverlässig und in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sein.

Hinweis: Andere Staatsangehörige erhalten nach abgeschlossener Ausbildung in Deutschland auf Antrag eine Urkunde über diese Ausbildung. Diese Urkunde berechtigt nicht zur Ausübung des entsprechenden Berufs in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch – wie bei einer ausländischen Ausbildung – eine Berufserlaubnis erteilt werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen.

Die umfangreichen Unterlagen und Dokumente, die Sie zur Approbation vorlegen müssen, entnehmen Sie bitte den Antragsformularen des Regierungspräsidiums Stuttgart, die Ihnen an dieser Stelle zum Download angeboten werden.

Kosten/Leistung

Die Gebühr für die Erteilung der Approbation beträgt je nach Einzelfall zwischen 200 und 400 Euro und wird bei der Übersendung der Approbationsurkunde durch Postnachnahme erhoben.

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 08.05.2012 - Stand: 23.05.2012 08:45:08


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