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Versorgungswerk der Architektenkammer (VWDA) - Anmeldung

Das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VWDA) ist die berufsständische Versorgungseinrichtung der Architekten von Baden-Württemberg, der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein sowie der Mitglieder der Hamburgischen Architektenkammer. Die Aufgabe des Versorgungswerks besteht darin, seinen Teilnehmern und deren Hinterbliebenen bestimmte Versorgungsleistungen zu gewähren. Das sind unter anderem:

  • Altersruhegeld
  • Berufsunfähigkeitsrente
  • Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisenrente)

Hinweis: Darüber hinausgehende Leistungen (z.B. eine Übernahme von Kosten für Kur- oder Rehabilitationsmaßnahmen, eine Gewährung von Sterbegeld, ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung) sind dagegen nicht vorgesehen.

Zuständige Stelle

das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VWDA)

Voraussetzung

Pflichtteilnehmer des Versorgungswerks sind grundsätzlich alle Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg, der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein sowie der Hamburgischen Architektenkammer. Eine Teilnahme am Versorgungswerk ist allerdings ausgeschlossen, wenn

  • Sie zu dem Zeitpunkt, in dem Ihre Pflichtteilnahme beim Versorgungswerk beginnen würde, das 55. Lebensjahr vollendet haben oder
  • zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig sind oder
  • als Beamter eigene Versorgungsansprüche haben.

Hinweis: Befreiungen von der Pflichtteilnahme sind nur möglich für als Angestellte eingetragene Mitglieder der Architektenkammer, solange sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen sowie für Mitglieder der Architektenkammer, die zu dem Zeitpunkt, in dem diese Mitgliedschaft begründet wird, bereits einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören.

Verfahrensablauf

Sie müssen sich beim VWDA anmelden. Den hierfür erforderlichen Anmeldebogen erhalten Sie beim VWDA oder in deren Onlineauftritt zum Download. Sie können die Anmeldung aber auch formlos vornehmen. Hierfür müssen Sie alle wichtigen Daten (Ihren Namen, den Namen des Arbeitgebers, das aktuelle Bruttogehalt, den Beschäftigungsbeginn und die Zuständigkeit für die Beitragszahlung) in einem Schreiben zusammenfassen.

Den ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldebogen beziehungsweise Ihr formloses Schreiben können Sie per Post an das VWDA senden.

Im Anschluss an Ihre Anmeldung teilt das VWDA Ihnen in Form eines Bescheids mit, ob Sie die Voraussetzungen der Teilnahme erfüllen. In dem Bescheid wird Ihnen Ihre persönliche Versicherungsnummer mitgeteilt, die Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit dem VWDA angeben sollten.

Sie können sich von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des VWDA befreien lassen. Hierfür müssen Sie ebenfalls einen Antrag stellen. Den erforderlichen Vordruck für den Befreiungsantrag erhalten Sie ebenfalls sowohl beim VWDA als auch in deren Onlineauftritt zum Download. Den Befreiungsantrag müssen Sie ausgefüllt und unterschrieben an das VWDA schicken. Dieses ergänzt Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises/Reisepasses
  • Nachweis der Eintragung in die Liste der jeweiligen Architektenkammer
  • wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind: Kopie des Arbeitsvertrags
  • wenn Sie in keinem Angestelltenverhältnis tätig sind: Nachweis Ihres Tätigkeitsstatus (z.B. Ernennungsurkunde im Fall eines Beamtenverhältnisses)
  • falls bereits vorhanden: Einkommensnachweise (z.B. Einkommensteuerbescheid bei selbstständiger Tätigkeit, Entgeltbescheinigung bei nicht selbstständiger Tätigkeit)

Frist/Dauer

Sobald Sie die Voraussetzungen für die Pflichtteilnahme erfüllen, müssen Sie sich beim VWDA anmelden.

Kosten/Leistung

Solange Sie kein Altersruhegeld und keine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Die Beitragshöhe hängt von der Art Ihrer ausgeübten Tätigkeit ab:

  • Für Selbstständige ist eine Beitragshöhe in Höhe von 18 Prozent des Jahresberufseinkommens vorgesehen. In den ersten fünf Jahren der Teilnahme kann die Beitragszahlung auf Antrag maximal bis zur Hälfte ermäßigt werden.
  • Für Angestellte beträgt die Beitragshöhe wie in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2009 19,9 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens.
  • Für Beamte beläuft sich die Beitragshöhe im Jahr 2009 auf 25 Prozent des höchstmöglichen Pflichtbeitrags für Selbstständige.

Die Beitragshöhe ist dabei grundsätzlich durch Mindest- und Höchstbeträge begrenzt.

Tipp: Das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Würrtemberg bietet Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen für Ihre aktuelle Tätigkeit.

Sonstiges

Die meisten Arbeitgeber führen die Beiträge direkt an das VWDA ab. Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber daher Ihre Versicherungsnummer mitteilen und ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterrichten. Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an das VWDA, müssen Sie die Beiträge selbst entrichten. Einen entsprechenden Vordruck zur Erteilung einer Einzugsermächtigung erhalten Sie im Onlineauftritt des VWDA.

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 14.05.2012 - Stand: 23.05.2012 08:45:08


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