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Aufenthalt für Studierende aus der EU
Studienbewerber aus der Europäischen Union (EU) und den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet kein Visum und für den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel.
Hinweis: Studienbewerber aus der Europäischen Union (EU) und den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen können von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht erhalten.
Zuständige Stelle
die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Voraussetzung
- gültiger Reisepass oder Personalausweis
- Zulassung zum Studium beziehungsweise Immatrikulation
- Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhalts (derzeit etwa 600 Euro monatlich) und der Krankenversicherung in Deutschland
Verfahrensablauf
Sofern Sie eine Bescheinigung über Ihr Freizügigkeitsrecht benötigen und Ihnen diese nicht bereits unaufgefordert zugesandt wurde, können Sie die zuständige Stelle schriftlich oder persönlich um Ausstellung der Bescheinigung bitten.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass oder Personalausweis
- Bescheinigung der Zulassung zum Studium oder Immatrikulationsbescheinigung
- Finanzierungsnachweis (in der Regel genügt eine schriftliche Zusage einer wirtschaftlich leistungsfähigen juristischen oder natürlichen Person)
- Nachweis über die Krankenversicherung
Rechtsgrundlage
- § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte)
- § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) (Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht)
Letzte Änderung: 18.05.2012 - Stand: 23.05.2012 08:45:08



