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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung - verlängern
Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen, wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen wollen. Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten, die in Deutschland eine Ausbildung machen.
Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis und den Voraussetzungen finden Sie unter "Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung – beantragen".
Zuständige Stelle
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Voraussetzung
Für die Verlängerung müssen Sie die gleichen Voraussetzungen wie für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen. Zusätzlich dürfen Sie
- Ihre Ausbildung nicht unangemessen verzögern und
- die durchschnittliche Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise, über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis
-
Nachweise, dass Sie
- Ihre Ausbildung nicht unangemessen verzögern und
- die durchschnittliche Ausbildungsdauer nicht überschreiten
Kosten/Leistung
- Verlängerung um bis zu drei Monate: 65 Euro
- Verlängerung um mehr als drei Monate: 80 Euro
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.
Rechtsgrundlage
§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)
Letzte Änderung: 14.02.2012 - Stand: 23.05.2012 08:45:08



