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Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden
Wird Ihr Verein aufgelöst, so ist das in dass Vereinsregister einzutragen.
In bestimmten Fällen muss der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anmelden. Dies gilt insbesondere für die Auflösung des Vereins durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung.
Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, bewirkt dies auch die Vereinsauflösung. Das Insolvenzverfahren wird in diesem Fall automatisch ins Register eingetragen.
Auf die Auflösung folgt oft die Liquidation des Vereins. Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung Vereinsregister - Liquidation eines Vereins anmelden.
Zuständige Stelle
für die Führung des Vereinsregisters: in der Regel das Amtsgericht (Registergericht), in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Eine Ausnahme besteht in Stuttgart: Dort führt das Amtsgericht Stuttgart das Vereinsregister auch für den Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung der Auflösung und der Liquidatoren muss beim Amtsgericht mittels öffentlich beglaubigter Erklärung erfolgen. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift der Vorstandsmitglieder von einem Notar oder von einem Ratschreiber beglaubigt sein muss.
Erforderliche Unterlagen
Der Anmeldung über die Auflösung des Vereins muss die Abschrift des Auflösungsbeschlusses beigefügt werden.
Frist/Dauer
keine Angabe
Kosten/Leistung
keine
Rechtsgrundlage
- § 42 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Insolvenz)
- § 74 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Auflösung)
- § 75 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung bei Insolvenz)
- § 76 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Liquidatoren)
- § 77 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Form der Anmeldungen)
Letzte Änderung: 14.05.2012 - Stand: 23.05.2012 08:45:08



