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Ausfuhr von Abfällen innerhalb der EU - Notifizierung
Für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gelten je nach Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste), Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und Empfängerstaat unterschiedliche Vorschriften.
Tipp: Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.
Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen der Gelben Abfallliste und allen Abfällen zur Beseitigung in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) ist verboten (Ausnahme: Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz). Innerhalb der EU ist die grenzüberschreitende Verbringung nur erlaubt, wenn zuvor ein Notifizierungsverfahren (Bewilligungsverfahren) durchgeführt wurde.
Für die Verbringung von Abfällen der Grünen Abfallliste zur Verwertung innerhalb der EU gelten lediglich Informationspflichten.
Zuständige Stelle
die Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH (SAA)
Voraussetzung
Die Abfälle sind entweder
- zur Beseitigung bestimmt oder
- in der Gelben Abfallliste aufgeführt.
Verfahrensablauf
Das Notifizierungsverfahren muss immer schriftlich durchgeführt werden. Der Exporteur (Notifizierender) muss die geplante Verbringung mittels Notifizierungs- und Begleitformular bei der zuständigen Behörde des Versandortes beantragen.
Hinweis: Die Formulare erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen. Das Umweltbundesamt bietet Musterformulare (Notifizierungs- und Begleitformular) sowie eine Ausfüllanleitung zum Download an.
Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden des Empfängerstaates und gegebenenfalls der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Verbringung schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.
Erforderliche Unterlagen
Neben den erforderlichen Formularen werden weitere Unterlagen verlangt. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Behörde, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.
Frist/Dauer
Die Notifizierung (Bewilligung) gilt für höchstens ein Jahr. Die Behörden können jedoch auch unterschiedliche Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Abfallverbringung so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.
Kosten/Leistung
Für das Notifizierungsverfahren fallen je nach beantragter Gesamtmenge des Abfalls Gebühren an.
Sonstiges
Abfälle dürfen nur über bestimmte Zollstellen ein- und ausgeführt werden. Eine Liste aller infrage kommenden Zollstellen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA)
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 12.02.2012 08:45:03



