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Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Die Kaufpreissammlung enthält die Ergebnisse der Auswertung von Grundstückskauf- und Grundstückstauschverträgen sowie von anderen Vorgängen der Eigentumsübertragung und stellt die Grundlage für die Tätigkeit der Gutachterausschüsse dar. Die Urkunden über die Verträge und sonstigen Eigentumsübertragungen werden den Gutachterausschüssen von den beurkundenden Stellen, vor allem von den Notaren, zur Verfügung gestellt.
Hinweis: Die Kaufpreissammlung ist nicht öffentlich zugänglich und steht nur dem Gutachterausschuss zur Verfügung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch Auskunft aus der Kaufpreissammlung verlangt werden.
Zuständige Stelle
der Gutachterausschuss der Gemeinde (im Ausnahmefall der Verwaltungsgemeinschaft), in deren Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt
Hinweis: Die Gutachterausschüsse sind in Baden-Württemberg generell bei den Gemeinden angesiedelt. Vereinzelt haben Gemeinden die Aufgabe auf eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen.
Voraussetzung
Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen. Wird mit der Auskunft die Ermittlung des Verkehrswerts eines bestimmten Grundstücks bezweckt, dürfen Kaufpreise nur in dem Umfang bekannt gegeben werden, wie sie als Vergleichspreise in Betracht kommen können. Bei mit der Wertermittlung befassten Behörden und öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen kann das Vorliegen eines berechtigten Interesses unterstellt werden.
Des Weiteren dürfen der Auskunft keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
Eine sachgerechte Verwendung der Daten muss gewährleistet sein.
Die erteilten Auskünfte dürfen nur zu dem Zweck, zu dem sie erteilt worden sind, verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
Verfahrensablauf
Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig.
Die Auskünfte werden in anonymisierter Form erteilt, das heißt, die Namen und Anschriften der Eigentümer oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
Einige Gutachterausschüsse bieten ein spezielles Antragsformular an. Bitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Gutachterausschuss, ob ein entsprechendes Formular vorhanden ist.
Kosten/Leistung
Für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der gemeindlichen Verwaltungsgebührenordnung erhoben.
Rechtsgrundlage
- § 195 Baugesetzbuch (BauGB) (Kaufpreissammlung)
- § 13 Gutachterausschussverordnung (Auskunft aus der Kaufpreissammlung)
Letzte Änderung: 22.05.2012 - Stand: 23.05.2012 08:45:08



