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Außenstart- und Landeerlaubnis für Luftfahrzeuge
Luftfahrzeuge dürfen auch außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen, wenn sie eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde haben.
Eine entsprechende Erlaubnis müssen Sie auch für Starts und Landungen auf Flugplätzen nachweisen, und zwar trifft dies in folgenden Fällen zu:
- außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen
- außerhalb der Betriebszeiten
- innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten
Neben der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist in diesen Fällen auch die Zustimmung des Flugplatzbetreibers erforderlich.
Eine Erlaubnis ist hingegen nicht notwendig, wenn
- der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z.B. bei Ballons oder Segelflugzeugen) oder
- die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person erforderlich ist.
Allerdings muss die Besatzung des Luftfahrzeugs in einem solchen Fall Auskunft über den Halter des Luftfahrzeugs sowie über den Versicherer geben.
Für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie für bemannte Freiballons ist keine Erlaubnis erforderlich.
Zuständige Stelle
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Fluggelände befindet
Voraussetzung
Sie benötigen die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder eines Berechtigten für das Gelände.
Bei Hubschraubern ist zusätzlich die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Verfahrensablauf
Reichen Sie einen formlosen Antrag sowie die Zustimmung des Grundstückseigentümers beziehungsweise des Berechtigten bei der zuständigen Stelle ein.
Hinweis: Entstehen beim Start oder bei der Landung Schäden, kann der Besitzer des Grundstücks Schadensersatz geltend machen.
Erforderliche Unterlagen
- Umgebungs- und Lagepläne
- Fotos des Startgeländes
- Zustimmung der Grundstückseigentümer/Gemeindeverwaltung
Kosten/Leistung
Es fallen Kosten – abhängig vom Gelände, auf dem der Start beziehungsweise die Landung erfolgen soll – in der Höhe zwischen 25 und 260 Euro an.
Rechtsgrundlage
- § 15 Luftverkehrsordnung (LuftVO) (Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes)
- § 25 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
Letzte Änderung: 30.11.2011 - Stand: 23.05.2012 08:45:08



