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Ausstellung und Verlängerung eines Jagdscheins
Wenn Sie die Jagd ausüben wollen, müssen Sie einen Jagdschein besitzen und diesen bei der Jagdausübung bei sich führen. Die Jagdscheine anderer Bundesländer gelten in Baden-Württemberg ebenfalls.
Der Jagdschein kann für jeweils ein oder drei Kalenderjahre erteilt werden, der Jugendjagdschein für jeweils ein Kalenderjahr. Bei Verlängerungen der Gültigkeitsdauer wird der Jagdschein – je nach Antrag – um ein oder drei Jahre verlängert. Außerdem können Sie einen Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage beantragen.
Zuständige Stelle
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Wenn Sie keine Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben, ist die Verwaltung des Stadt-/Landkreises zuständig, in deren Bezirk Sie die Jagd ausüben wollen.
Voraussetzung
Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und die für die Ausübung der Jagd erforderliche Sachkunde nachweisen können (sogenannte Jägerprüfung).
Sollten Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 sein, erhalten Sie einen Jugendjagdschein. Dieser berechtigt Sie, die Jagd nur in Begleitung einer jagderfahrenen Aufsichtsperson, das ist in der Regel der Erziehungsberechtigte, auszuüben.
Verfahrensablauf
Für die Erteilung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Jagdscheins müssen Sie einen Antrag stellen.
Sollten Sie erstmals einen Jagdschein beantragen, gehen Sie am einfachsten persönlich zu der zuständigen Stelle. Dort wird, sofern alle Voraussetzungen vorliegen, der Jagdschein erstellt und Ihnen entweder direkt ausgehändigt oder später zugesandt. Sie können den Antrag auch schriftlich oder durch einen Dritten mit einer Vollmacht stellen. (Sofern Sie jemanden bevollmächtigt haben, muss dieser seinen eigenen und Ihren Ausweis der zuständigen Stelle vorlegen.)
Die Verlängerung können Sie persönlich bei der zuständigen Stelle oder schriftlich über den Postweg beantragen. In diesem Fall müssen Sie der zuständigen Stelle die notwendigen Unterlagen zusammen mit Ihrem Jagdschein zusenden. Sie erhalten dann nach Bearbeitung Ihren Jagdschein ebenfalls per Post übersandt.
Beim schriftlichen Verfahren erhalten Sie in der Regel einen Gebührenbescheid mitübersandt; die zuständige Stelle kann jedoch auch eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.
Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht das Antragsformular auch in elektronischer Form zum Ausfüllen am eigenen Computer zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen
- Sachkundenachweis (Prüfungszeugnis der Jägerprüfung)
- Personalausweis
- zwei Lichtbilder
- Versicherungsnachweis (Jagdhaftpflichtversicherung, mit einer Deckung von mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden, die für die Dauer der beantragten Gültigkeit des Jagdscheines abgeschlossen ist)
-
beim Verlängerungsantrag:
- Jagdschein
- Versicherungsnachweis
Hinweis: Der Jagdschein kann nur für den Zeitraum ausgestellt werden, für den Sie eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherungsgesellschaften können der zuständigen Stelle den Versicherungsnachweis auch direkt elektronisch übermitteln.
Kosten/Leistung
Die Jagdscheingebühr wird vom jeweiligen Stadt-/Landkreis festgesetzt. Hinzu kommt eine Jagdabgabe in Höhe von
- 20,45 Euro für einen Tagesjagdschein beziehungsweise
- 38,35 pro Jagdjahr, für das Sie einen gültigen Jagdschein besitzen.
Hinweis: Die Jagdabgabe wird für die Jagdförderung, für die jagdliche und wildbiologische Forschung und für die Wildschadensverhütung verwendet.
Sonstiges
Weitere Informationen zum Thema "Jagd" finden Sie auch auf der Internetseite der Wildforschungsstelle des Landes und im Internetauftritt des Landesbetriebes ForstBW.
Neben dem Jagdschein benötigen Sie noch eine Erlaubnis des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdrevier Sie jagen wollen.
Rechtsgrundlage
- § 14 Landesjagdgesetz für Baden-Württemberg (LJagdG) (Jägerprüfung, Jagdschein, Jagdabgabe)
- § 14a Landesjagdgesetz für Baden-Württemberg (LJagdG) (Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung)
- § 14b Landesjagdgesetz für Baden-Württemberg (LJagdG) (Jagdabgabe)
- § 15 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Allgemeines zum Jagdschein)
- § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Jugendjagdschein)
- § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Versagung)
- § 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) (Entziehung)
- Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Höhe der Jagdabgabe vom 29. März 2005
Letzte Änderung: 20.12.2011 - Stand: 23.05.2012 08:45:08
