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Eingliederungszuschuss
Bei Einstellung eines Arbeitnehmers mit Vermittlungshemmnissen können Sie Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten.
Förderungsfähig können beispielsweise arbeitslose Bewerber sein, die aufgrund sogenannter Vermittlungshemmnisse weniger gute Chancen haben, eine neue Arbeit zu finden als ihre Mitkonkurrenten.
Sowohl Höhe als auch Dauer der Förderung sind abhängig vom Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers bezogen auf den zu besetzenden Arbeitsplatz und den speziellen Eingliederungserfordernissen.
Zuständige Stelle
der Arbeitgeberservice bei Ihrer Agentur für Arbeit
Voraussetzung
Es muss ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Der Arbeitnehmer darf in den letzten vier Jahren nicht versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt gewesen sein.
Verfahrensablauf
Der Eingliederungszuschuss muss vor der Einstellung des Arbeitnehmers bei Ihrem üblichen Ansprechpartner (Arbeitgeberservice) beantragt werden.
Rechtsgrundlage
§ 217 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Eingliederungszuschuss)
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 12.02.2012 08:45:03



