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Arbeitgeber - Eingliederungszuschuss beantragen
Stellen Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen ein, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Eingliederungszuschuss als Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten.
Für folgende Personengruppen können Sie den Eingliederungszuschuss beantragen:
- Personen, die wegen Vermittlungshemmnissen schlechtere Chancen haben, eine neue Arbeit zu finden als ihre Mitbewerberinnen und Mitbewerber.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu Beginn ihrer Tätigkeit noch nicht die volle Arbeitsleistung erbringen können.
Höhe und Dauer der Förderung hängen davon ab,
- in welchem Umfang die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger leisten kann (bezogen auf den zu besetzenden Arbeitsplatz) und
- welche besonderen Eingliederungserfordernissen vorliegen
Zuständige Stelle
der Arbeitgeberservice bei Ihrer Agentur für Arbeit
Voraussetzung
Voraussetzungen für den Eingliederungszuschuss sind:
- Einstellung einer Person mit Vermittlungshemmnissen, die zu Beginn noch nicht die volle Arbeitsleistung erbringen kann
- Beginn eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf in den letzten vier Jahren nicht versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt gewesen sein.
Verfahrensablauf
Den Eingliederungszuschuss müssen Sie bei Ihrer üblichen Ansprechperson (Arbeitgeberservice) in Ihrer örtlichen Arbeitsagentur beantragen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
vor der Einstellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
Kosten/Leistung
keine
Rechtsgrundlage
§ 217 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Eingliederungszuschuss)
Letzte Änderung: 18.05.2012 - Stand: 23.05.2012 08:45:08
