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Bau eines Wildgeheges
Wenn Sie Dam-, Rot-, Sika- oder Muffelwild als Nutztiere halten möchten, müssen Sie Bau und Standort des Wildgeheges bei dem örtlich zuständigen Landratsamt beziehungsweise der Stadtverwaltung anzeigen. Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf diese Art von Wildgehegen.
Hinweis: Für Gehege im Wald gibt es eigene Vorschriften: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Errichtung und Erweiterung von Gehegen im Wald (VwV Gehege).
Zuständige Stelle
die unteren Verwaltungsbehörden
Untere Verwaltungsbehörde ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Voraussetzung
Sie müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
Das Gehege muss
- für mindestens fünf erwachsene Tiere ausgelegt sein,
- mindestens einen Hektar, bei Rotwildgehegen mindestens zwei Hektar, bei Mischgehegen mindestens drei Hektar groß sein,
- mit einem Zaun umgegeben sein, der für Damwild mindestens 1,80 Meter, für Rotwild mindestens zwei Meter hoch ist,
- über ein Absperrgehege verfügen, damit einzelne Tiere für kurze Zeit von der Herde getrennt werden können,
- für Kälber die Möglichkeit bieten, sich in den ersten Lebenswochen zu verstecken (sogenannte "Kälberschlupfe").
Außerdem muss ein Gehege ausgestattet sein mit
- Sicht- und Witterungsschutz,
- ausreichend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen für alle Tiere,
- einer Fangeinrichtung,
- einer Suhle (bei Rotwildhaltung) und
- entsprechendem Bodenbelag für einen artgemäßen Klauenabrieb.
Hinweis: Bei optimalen Bedingungen können Sie bis zu zehn erwachsene Tiere mit Nachzucht (bei Rotwild fünf erwachsene Tiere mit Nachzucht) auf einem Hektar halten.
Verfahrensablauf
Sie müssen die nutztierartige Haltung von Wild der zuständigen Stelle anzeigen.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Art, Zahl und Geschlecht der Tiere
- die für die Tierhaltung verantwortliche Person
- Sachkunde der verantwortlichen Person
- Gehegegröße und -ausgestaltung
Hinweis: Eine naturschutzrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Frist/Dauer
Sie müssen die nutztierartige Haltung von Wild spätestens vier Wochen vor Beginn der Tierhaltung anzeigen.
Rechtsgrundlage
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) (Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Gehege zur nutztierartigen Haltung von Dam-, Rot, Sika- und Muffelwild (VwV Nutztierartige Haltung von Wild)
Letzte Änderung: 20.12.2011 - Stand: 11.02.2012 08:45:04



