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Bauvorbescheid oder Bauvoranfrage
Wenn Sie grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu einzelnen wichtigen Punkten haben, die Sie vorweg geklärt haben möchten, können Sie zunächst gemäß § 57 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg einen Bauvorbescheid (eine Bauvoranfrage) beantragen.
Sie können sowohl bei genehmigungspflichtigen als auch bei verfahrensfreien Vorhaben eine Bauvoranfrage stellen. Eine Bauvoranfrage können Sie auch stellen, bevor Sie ein Grundstück erwerben. In der Entscheidung über die Bauvoranfrage werden die zur Entscheidung konkret gestellten Fragen verbindlich geklärt.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sollten Sie vor Ablauf dieser Frist die Baugenehmigung beantragen. Sie können den Bauvorbescheid auf Antrag aber auch um bis zu drei Jahre verlängern lassen. Anderenfalls erlischt die Bindungswirkung des Bauvorbescheids.
Zuständige Stelle
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Verfahrensablauf
Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Bauvorbescheid" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise steht auch, je nach Angebot Ihrer Gemeinde, zum Download zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Bauvorbescheid
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weitere Bauvorlagen, in der Regel
- Lageplan
- Baubeschreibung
- Bauentwurfsskizze(n)
Kosten/Leistung
Nach der Neuregelung des Landesgebührenrechts bemessen sich die Gebühren nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen der unteren Baurechtsbehörden festgelegten Sätzen.
Rechtsgrundlage
- § 57 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorbescheid)
- § 50 Abs. 5 Landesbauordnung (LBO) (Bauvorbescheid für verfahrensfreie Vorhaben)
- § 15 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen für den Bauvorbescheid)
Letzte Änderung: 24.01.2012 - Stand: 12.02.2012 08:45:03



