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Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler
Wenn Ihre Haupttätigkeit darin besteht, Waren oder Dienstleistungen zu vertreiben und Sie nur als Ergänzung zu diesen Waren oder Dienstleistungen Versicherungen vermitteln, gelten Sie als produktakzessorischer Versicherungsvermittler.
Beispiel: Sie verkaufen Fahrzeuge und vermitteln dabei Abschlüsse von Kfz-Versicherungen.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler befreien lassen.
Zuständige Stelle
die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat
Voraussetzung
- Sie vermitteln Versicherungen nur als Ergänzung zu anderen Produkten oder Dienstleistungen.
- Sie üben Ihre Tätigkeit im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler(s) mit Erlaubnis oder im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen(s) aus.
- Sie können eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – Mindestversicherungssumme 1,13 Millionen Euro pro Versicherungsfall/1,7 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle pro Jahr, Gültigkeit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie in Liechtenstein, Norwegen und Island (EWR) – nachweisen.
- Ihr Auftraggeber gibt eine Erklärung über Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre Qualifikation und über Ihre geordneten Vermögensverhältnisse ab.
Verfahrensablauf
Um von der Erlaubnispflicht befreit zu werden, müssen Sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen.
Der Antrag kann von einer natürlichen oder juristischen Person (z.B. einer GmbH) gestellt werden. Personengesellschaften benötigen eine eigene Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter.
Achtung: Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht befreit werden, müssen Sie sich trotzdem registrieren und im Vermittlerregister eintragen lassen.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
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Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
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Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
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Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- Erklärung des Auftraggebers über Ihre persönliche Zuverlässigkeit, Ihre Qualifikation und über Ihre geordneten Vermögensverhältnisse
- Nachweis über das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Bescheinigung eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens)
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Personalpapiere).
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Kosten/Leistung
Die Höhe der anfallenden Gebühren erfahren Sie bei der zuständigen IHK.
Sonstiges
Nähere Informationen finden Sie auch im Merkblatt "Neue Regeln für die produktakzessorischen Versicherungsvermittler", das von der IHK Nordschwarzwald zur Verfügung gestellt wird.
Rechtsgrundlage
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 24.05.2012 08:45:04
