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Beratungshilfe in außergerichtlichen Verfahren
Wer Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens benötigt, aber die erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann, kann auf Antrag Beratungshilfe erhalten. Die Beratungshilfe sichert - als Gegenstück zur Prozesskostenhilfe - Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenbeteiligung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Schlichtungsverfahren nach dem Schlichtungsgesetz.
Die Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten
- des Zivilrechts, einschließlich der Angelegenheiten für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind (z.B. Kaufrecht, Mietrecht, nachbarrechtliche Streitigkeiten, Familiensachen),
- des Verwaltungsrechts (z.B. Wohngeld, Bausachen, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht, Wehrdienst- und Zivildienstrecht),
- des Verfassungsrechts (z.B. Verfassungsbeschwerde gegen Grundrechtsverletzung),
- des Sozialrechts (z.B. Renten- und Versorgungsangelegenheiten oder Fragen zur Arbeitslosenversicherung)
- des Steuerrechts.
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts werden nur Beratung und keine Vertretung gewährt.
Die Beratungshilfe kann bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Amtsgerichtes beantragt werden. Bei kleineren Gerichten, bei denen keine Rechtsantragstellen eingerichtet sind, nehmen die Geschäftsstellen die Aufgaben der Rechtsantragstelle wahr. Soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann, leistet der Rechtspfleger die Beratungshilfe.
Andernfalls prüft er, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und stellt einen Beratungsschein aus. Mit diesem Beratungsschein kann ein Anwalt, den Sie selbst wählen können, aufgesucht werden. Für die Beratung ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 Euro zu zahlen.
Es kann auch unmittelbar ein Rechtsanwalt aufgesucht werden. Der Rechtsanwalt kann nachträglich den Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe beim Amtsgericht stellen.
Die Beratungshilfe können Sie nur für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung erhalten. Ist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich, weil keine außergerichtliche Einigung zustande gekommen ist, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Bei einigen Gerichten sind Beratungsstellen eingerichtet. Diese Beratungsstellen werden von den örtlichen Anwaltsvereinen organisiert und sind mit Rechtsanwälten besetzt. Die Gerichte stellen hierfür nur die Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Rechtsberatungsstellen erteilen in der Regel nur eine Kurzberatung. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe in einer Beratungsstelle entsprechen denen für die Beantragung eines Beratungsscheins beziehungsweise beim unmittelbaren Aufsuchen eines Anwalts.
Zuständige Stelle
die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz hat
Voraussetzung
- Der Rechtsuchende benötigt Hilfe bei der Wahrnehmung seiner Rechte. Die Beratungshilfe dient der Rechtsberatung, nicht dem Ausgleich von Sprach-, Lese- oder Schreibdefiziten oder der allgemeinen Lebenshilfe.
- Der Rechtsuchende kann die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen, weil sein einzusetzendes Einkommen das Existenzminimum nicht oder nur unwesentlich übersteigt.
- Es stehen keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist. Das heißt, Sie sollten prüfen, ob eine Rechtschutzversicherung besteht und ob diese die Kosten übernehmen muss. Ebenso sollten Sie prüfen, ob eine Möglichkeit der kostenlosen Beratung und Vertretung besteht, beispielsweise als Mitglied eines Mietervereines. Eine Möglichkeit zur kostenlosen Beratung besteht häufig bei Sozial- beziehungsweise Verwaltungsbehörden, insbesondere im Vorfeld eines dort zu stellenden Antrags.
- Die Wahrnehmung der Rechte darf nicht mutwillig sein. Mutwilligkeit liegt vor, wenn ein vernünftiger Selbstzahler anstelle des Rechtsuchenden von der Wahrnehmung der Rechte absehen würde.
Hinweis: Beratungshilfe wird nicht gewährt, wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten aufkommen müssen.
Verfahrensablauf
Entweder wenden Sie sich an die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts oder direkt an einen Rechtsanwalt.
Bei der Rechtsantragstelle müssen Sie einen Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe stellen. Falls Sie den Antrag schriftlich stellen, müssen Sie dazu einen bestimmten Vordruck verwenden.
Erforderlich sind Angaben zur Person, zu den Einkommensverhältnissen, zum Vermögen und zu den einzelnen Vermögensgegenständen, den Wohnkosten, den Unterhaltsleistungen für gesetzliche Unterhaltsberechtigte und eventuell zu besonderen Belastungen (z.B. wegen Körperbehinderung oder hoher Zahlungsverpflichtungen).
Mit dem Berechtigungsschein können Sie einen Anwalt eigener Wahl aufsuchen. Der Berechtigungsschein berechtigt grundsätzlich nur zur Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann nur beansprucht werden, wenn die Vertretung zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich ist.
Sie können sich auch direkt an einen Rechtsanwalt wenden. Dem Rechtsanwalt müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt werden und es muss versichert werden, dass in derselben Angelegenheit bisher weder Beratungshilfe gewährt noch durch das Amtsgericht versagt worden ist. Der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe ist in diesem Fall nachträglich bei Gericht einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- Einkommensnachweis oder Steuerbescheid
- Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt)
- sonstige Belege über Ausgaben, Einkommen und Vermögenswerte
Kosten/Leistung
Die Beratung und die Ausstellung des Beratungsscheins durch die Rechtsantragstelle sind kostenlos. Dem Rechtsanwalt, der aufgrund der Beratungshilfe tätig wird, ist ein Betrag von 10 Euro zu zahlen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) (Voraussetzungen)
- § 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) (Beratung und Vertretung)
- § 3 Beratungshilfegesetz (BerHG) (Gewährung von Beratungshilfe)
- § 4 Beratungshilfegesetz (BerHG) (Entscheidung über Antrag)
- § 7 Beratungshilfegesetz (BerHG) (Pflichten des Rechtsuchenden)
- § 8 Beratungshilfegesetz (BerHG) (Gebühr des Rechtsanwalts)
- § 44 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe)
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 24.05.2012 08:45:04
