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Unrichtige personenbezogene Daten - Berichtigung beantragen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Berichtigung dieser in einer Datei gespeicherten Daten verlangen. Sind bei öffentlichen Stellen personenbezogene Daten in Akten nicht richtig, können Sie verlangen, dass die speichernde Stelle dies vermerkt oder kenntlich macht.
Hinweis: Gegenüber folgenden Stellen haben Sie nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Berichtigung:
- gegenüber dem Landtag: nur soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird
- gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: nur außerhalb ihrer Prüfungstätigkeiten
- gegenüber dem Südwestrundfunk: nur außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs
Zuständige Stelle
-
für den Antrag auf Berichtigung:
- die Stelle, die die Daten speichert oder
- der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder
- der Landesbeauftragte für den Datenschutz oder
- der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz oder
- für die Berichtigung der Daten: die Stelle, die die Daten speichert
Voraussetzung
Die Stelle, die die personenbezogenen Daten speichert, muss sie berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
Hinweis: Unter Umständen reicht es auch aus, wenn die speichernde Stelle eine Gegendarstellung der betroffenen Person beifügt.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle muss die Daten von sich aus berichtigen. Ein Antrag hat daher nur Anstoßfunktion. Sie können die Berichtigung formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der speichernden Stelle beantragen. Über den Antrag entscheidet die jeweilige Stelle nach Prüfung.
Tipp: Sie können sich auch gleich oder bei (teilweiser) Ablehnung Ihres Antrags an die zuständige Datenschutzkontrollstelle wenden.
Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Datenempfänger in bestimmten Fällen darüber benachrichtigen, z.B. um Ihre schutzwürdigen Interessen zu wahren.
Erforderliche Unterlagen
grundsätzlich keine
Wenn möglich, sollten Sie dem Antrag aber einen Nachweis für den Grund der beantragten Berichtigung beilegen.
Frist/Dauer
keine
Im Ihrem Interesse sollten Sie den Berichtigungsanspruch aber umgehend geltend machen, sobald Sie die Unrichtigkeit festgestellt haben.
Kosten/Leistung
keine
Rechtsgrundlage
- § 20 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Öffentliche Stellen des Bundes)
- § 35 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (nicht-öffentliche Stellen)
- § 12 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 35 Bundespolizeigesetz (BPolG) (Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten)
- § 32 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 33 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) (Bundeskriminalamt)
- § 22 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts)
- § 14 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) (Landesamt für Verfassungsschutz)
- § 37 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Südwestrundfunk)
Letzte Änderung: 10.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04
