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Berufskraftfahrer-Qualifikation - Nachweis der Weiterbildung
Wer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt künftig zusätzlich zum gültigen Führerschein mit den eingetragenen Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE (Bus) beziehungsweise C1, C1E, C oder CE (Lkw) auch einen Nachweis der Grundqualifikation beziehungsweise der Weiterbildung.
Ausführliche Informationen zum Erwerb der Grundqualifikation erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Berufskraftfahrer-Qualifikation – Nachweis der Grundqualifikation".
Sie sind dazu verpflichtet, im 5-Jahres-Turnus an einer Weiterbildung teilzunehmen, um die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Bereichen wie beispielsweise Technik, Verkehrssicherheit, rationeller Kraftstoffverbrauch, Lenk- und Ruhezeiten oder Gesundheit aufzufrischen und zu aktualisieren. Die Grundqualifikation sowie die regelmäßige Weiterbildung weisen Sie durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nach, den die Führerscheinstelle vornimmt. Die Schlüsselzahl 95 wird jeweils auf fünf Jahre befristet; eine Abweichung hiervon ist beim erstmaligen Eintrag möglich, um einen Gleichlauf mit der fünfjährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnis herzustellen.
Hinweis: Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Hierzu gehören beispielsweise Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste sowie land- und forstwirtschaftlicher Verkehr. Handwerksbetriebe sowie Kleingewerbetreibende sind zur Beförderung von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung ausgenommen, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Zuständige Stelle
- für die Weiterbildung: Besuch einer anerkannten Ausbildungsstätte
-
für die Eintragung in den Führerschein: die für Ihren Wohnort zuständige Führerscheinstelle
Führerscheinstelle ist,- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Voraussetzung
für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) oder eines EWR-Staates oder sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.
- Sie sind Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in den entsprechenden Klassen.
- Sie haben eine Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte abgeschlossen.
Verfahrensablauf
Alle fünf Jahre müssen Sie Ihre Kenntnisse im Rahmen einer Weiterbildung erneuern. Die Pflicht zur Weiterbildung besteht unabhängig davon, ob Sie die Grundqualifikation durch Besitzstand oder durch gesonderte Prüfung erworben haben. Ein Besitzstand liegt vor, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis vor folgenden Stichtagen erworben haben:
- Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE vor dem 10. September 2008 beziehungsweise
- Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE vor dem 10. September 2009
Die Weiterbildung umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Stunden zu je 60 Minuten und ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Dafür müssen Sie einen Kurs bei einer anerkannten Ausbildungsstätte besuchen. Zum Abschluss erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung, eine Prüfung müssen Sie jedoch nicht ablegen. Sie können eine Weiterbildung in bis zu fünf Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden aufteilen, sodass Sie beispielsweise jährlich eine Ausbildungseinheit absolvieren. Dies kann auch bei unterschiedlichen Ausbildungsstätten erfolgen.
Über (Teil-)Weiterbildungen ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Ein Muster einer solchen Teilnahmebescheinigung finden Sie in unserer virtuellen Bibliothek.
Frist/Dauer
Die Teilnahme an einer Weiterbildung müssen Sie alle fünf Jahre erneut nachweisen.
Die erste Weiterbildung ist wie folgt abzuschließen:
- Erwerber der Grundqualifikation: fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation
- Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE (Bus-Führerscheine) mit Gültigkeit vor dem 10. September 2008: spätestens am 9. September 2013
- Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE (Lkw-Führerscheine) mit Gültigkeit vor dem 10. September 2009: Spätestens am 9. September 2014
Für folgende Führerscheininhaber gelten verlängerte Übergangsfristen, um einen Gleichlauf mit der fünfjährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnis herzustellen:
- Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE (Bus-Führerscheine), deren Gültigkeit zwischen dem 10. September 2013 und dem 9. September 2015 ausläuft, können den Eintrag des Weiterbildungsnachweises zusammen mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis vornehmen, also bis spätestens 9. September 2015.
- Inhaber von Führerscheinen der Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE (Lkw-Führerscheine), deren Gültigkeit zwischen dem 10. September 2014 und dem 9. September 2016 ausläuft, können den Eintrag des Weiterbildungsnachweises zusammen mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis vornehmen, also bis spätestens 9. September 2016.
Kosten/Leistung
- für die Eintragung in den Führerschein: 28,60 Euro zusätzlich zu den Gebühren für die Ausstellung des neuen Führerscheindokuments und gegebenenfalls für die Verlängerung der Fahrerlaubnis
- für die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs: circa 500 bis 1.000 Euro (je nach Ausbildungsstätte)
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz)
- Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Letzte Änderung: 26.01.2012 - Stand: 12.02.2012 08:45:03



