Dienstleistungen A-Z
Bestellung der Pflegeeltern zum Pfleger oder Vormund
Wenn den leiblichen Eltern das Sorgerecht entzogen wird, geht dieses häufig auf das Jugendamt über. Lebt das Kind jedoch schon eine längere Zeit bei Pflegeeltern und ist absehbar, dass es dort dauerhaft bleiben wird, können auch die Pflegeeltern als Pfleger oder Vormund bestellt werden.
Als Pfleger sind die Pflegeeltern nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig (z.B. für das Vermögen). Als Vormund hingegen haben sie die gesetzliche Vertretung für ein Kind in allen Angelegenheiten.
Zuständige Stelle
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes liegt
Voraussetzung
Das Gericht achtet bei der Entscheidung über die Person des Vormunds oder Pflegers vor allem darauf, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft/Pflegschaft geeignet ist.
Sie können die Vormundschaft/Pflegschaft nur dann übertragen bekommen, wenn Sie volljährig und geschäftsfähig sind.
Hinweis: Beantragen mehrere Personen die Vormundschaft/Pflegschaft, unter denen sich Verwandte des Pflegekindes befinden, wird Verwandten in der Regel Vorrang gegeben.
Verfahrensablauf
Das Gericht entscheidet über die (teilweise) Entziehung des Sorgerechts sowie die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft oder einer Vormundschaft von Amts wegen, häufig auf Anregung des Jugendamtes. Das zuständige Jugendamt nimmt in dem Verfahren Stellung. Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung des Wohles des Kindes darüber, wer zum Vormund oder Pfleger bestellt wird. Mit Handschlag an Eides statt verpflichtet der Richter den Vormund zur gewissenhaften Wahrnehmung seiner Aufgabe.
Wenn über die Änderung des Sorgerechts entschieden wird, müssen folgende Beteiligte angehört werden:
- das Jugendamt
- die leiblichen Eltern (falls sie das Sorgerecht noch besitzen)
- das Kind, wenn es älter als 14 Jahre ist
Grundsätzlich gilt: Je älter das Kind ist, desto schwerer wiegt seine Auffassung. - die Pflegeeltern
Rechtsgrundlage
- §§ 1773 – 1895 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Vormundschaft)
- §§ 1909 – 1921 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Pflegschaft)
Letzte Änderung: 16.01.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



