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Dienstleistungen A-Z

 

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Bürgerantrag

Möchten Sie erreichen, dass der Gemeinderat Ihres Wohnorts eine bestimmte Angelegenheit behandelt? Dann können Sie als Bürger hierzu einen Bürgerantrag stellen. Es muss sich dabei allerdings um eine Angelegenheit aus dem Wirkungskreis der Gemeinde handeln, für die der Gemeinderat selbst zuständig ist. Hierunter fallen z.B. der Erhalt eines Schwimmbads und die Errichtung eines Kindergartens.

Über einen Bürgerantrag können Sie hingegen nicht veranlassen, dass sich der Gemeinderat mit allgemeinen politischen Fragen, mit Problemen der Bundes- oder Landespolitik oder mit Angelegenheiten, für die der Bürgermeister zuständig ist, befasst. Auch Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, der Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten sowie die Haushaltssatzung, die Jahresrechnung und Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften sind von einem Bürgerantrag ausgenommen. Wenn bereits ein gesetzlich bestimmtes Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren durchgeführt wurde, kann in gleicher Angelegenheit ebenfalls kein Bürgerantrag mehr gestellt werden.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes

Hinweis: Diese beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit diesem Antrag haben.

Voraussetzung

  • Der Bürgerantrag muss schriftlich eingereicht werden.
  • Es muss klar ersichtlich sein, welche Angelegenheit der Gemeinderat behandeln soll und warum dies gewünscht wird.
  • Es darf sich nicht um eine Angelegenheit handeln, in der innerhalb des letzten Jahres bereits schon einmal ein Bürgerantrag gestellt wurde.
  • Der Bürgerantrag muss grundsätzlich von mindestens drei Prozent aller wahlberechtigten Bürger der Gemeinde mit ihrer Unterschrift unterstützt werden. In Gemeinden mit
    • nicht mehr als 50.000 Einwohnern genügen die Unterschriften von höchstens 750 Bürgern,
    • nicht mehr als 100.000 Einwohnern von höchstens 1.500 Bürgern,
    • nicht mehr als 200.000 Einwohnern von höchstens 3.000 Bürgern,
    • mehr als 200.000 Einwohnern von höchstens 6.000 Bürgern.
  • Im Antrag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschriften bezeichnet werden. Ansonsten gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensleute.

Verfahrensablauf

Der Gemeinderat überprüft, ob nach Eingang des schriftlichen Bürgerantrags die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten in einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen beschließenden Ausschusses behandelt. In dieser Sitzung werden, soweit keine besonderen Umstände entgegenstehen, auch Vertreter des Bürgerantrags angehört.

Erforderliche Unterlagen

Die unter "Voraussetzungen" genannten Unterschriften von Bürgern.

Frist/Dauer

Sie können einen Bürgerantrag jederzeit einreichen. Wenn er sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richtet, muss er innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses eingereicht werden.

Kosten/Leistung

Es fallen keine Kosten beziehungsweise Gebühren an.

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 14.02.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04