Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Busliniengenehmigung

Wenn Sie eine neue Buslinie anbieten wollen, müssen Sie sich diesen "Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen" genehmigen lassen.

Hinweis: Pro Strecke wird in der Regel nur eine Buslinie genehmigt.

Die Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist höchstens acht Jahre gültig. Eine Verlängerung ist jedoch möglich.

Zuständige Stelle

  • das Regierungspräsidium, in dem die geplante Fahrt der neuen Buslinie starten soll, wenn
    • Ihr Unternehmen einem Nahverkehrs- oder Tarifverbund angehört,
    • die geplante Buslinie grenzüberschreitend eingesetzt werden soll oder
    • der Stadt- oder Landkreis als untere Verwaltungsbehörde beziehungsweise eines ihrer Beteiligungsunternehmen entweder selbst Antragsteller oder derzeitiger Inhaber einer solchen Genehmigung ist, sonst
  • die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Ortes, in dem die Fahrt der geplanten Buslinie beginnen soll

Voraussetzung

für das Unternehmen:

  • persönliche und fachliche Eignung sowohl des Antragstellers als auch der eingesetzten Geschäftsführer
  • der Betriebssitz oder die Niederlassung muss sich im Inland befinden (im handelsrechtlichen Sinn)
  • Nachweis, dass das Unternehmen sicher und leistungsfähig ist

für die Strecke:

  • Die geplante Streckenführung schließt nur Straßen ein, die geeignet sind.
  • Auf der geplanten Strecke existiert noch kein Linienverkehr. Die Unternehmen, die bereits mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs beauftragt sind, decken den Bereich nicht ab und können auch nach Ablauf einer bestimmten Frist keinen entsprechenden Linienverkehr einrichten.
  • Die geplante Buslinie entspricht den Zielen des Nahverkehrsplans.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag schriftlich stellen.

Die zuständige Behörde prüft zunächst Ihren Antrag und holt Stellungnahmen von den Stellen ein, die im Einzugsbereich der geplanten neuen Linie liegen. Dazu gehören in der Regel

  • Unternehmen, die bereits Linienverkehr anbieten,
  • Städte, Gemeinden und gegebenenfalls Landkreise,
  • örtlich zuständige Träger der Straßenbaulast,
  • Planungsbehörden,
  • Gewerbeaufsichtsbehörden und
  • weitere Behörden, wenn diese durch den Antrag betroffen sind, sowie
  • Industrie- und Handelskammern,
  • Fachgewerkschaften und Fachverbände.

Die Behörde unterrichtet Sie schriftlich über das Ergebnis des Prüfverfahrens.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung in Steuersachen sowohl des Finanzamts als auch der Gemeinde, in der Ihr Betriebssitz angemeldet ist
  • Bescheinigung aller zuständigen Stellen, dass Sie alle Beiträge zur Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung ordnungsgemäß geleistet haben
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
  • Führungszeugnis
  • Fahrpläne, aus denen ersichtlich ist, wo und in welchen Abständen Haltestellen eingerichtet werden sollen (in 10-facher, bei grenzüberschreitendem Linienverkehr in 20-facher Ausfertigung)
  • Übersichtskarten, auf denen Fahrstrecke und Haltestellen erkennbar sind (in 10-facher, bei grenzüberschreitendem Linienverkehr in 20-facher Ausfertigung)
  • geplante Tarife und Beförderungsbedingungen
  • bei Linienverkehr, der über die Grenzen hinaus angeboten werden soll: genaue Angaben über Lenk- und Ruhezeiten

Beachten Sie, dass Sie die genannten Unterlagen sowohl für sich selbst als Antragsteller als auch für Geschäftsführer einreichen müssen.

Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten/Leistung

Abhängig von der Liniengestaltung und dem Prüfungsaufwand zwischen 100 und 2.440 Euro.

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 14.02.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04


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