Gemeinde Erdmannhausen

Seiteninhalt

Sie befinden sich hier: Rathaus / Dienstleistungen A-Z

Dienstleistungen A-Z

 

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen

Bleiben seelische Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen unbehandelt, kann dies dazu führen, dass die Betroffenen als junge Menschen mit Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu kämpfen haben. Um diesem Problem früh entgegenzuwirken, gibt es die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

Als seelische Störungen gelten unter anderem körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

Die Eingliederungshilfe kann in folgenden Formen gewährt werden:

  • in ambulanter Form
  • in Form von Tagespflege
  • durch geeignete Pflegepersonen
  • in stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen

Zuständige Stelle

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

Voraussetzung

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht, wenn

  • die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen höchstwahrscheinlich länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  • seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von allen Beteiligten muss gemeinsam ein Hilfeplan erstellt werden, in dem unter anderem genau festgelegt wird, welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und wie lange die Hilfe geleistet wird.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt. In einem persönlichen Gespräch entscheiden die Zuständigen, ob Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder ob vielleicht andere Hilfeformen besser geeignet wären.

Um zu bestimmen, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt, muss das Jugendamt eine Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einholen.

Auf Grundlage dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt darüber, ob und in welcher Form die Eingliederungshilfe gewährt wird und ob gegebenenfalls auch andere Hilfen geleistet werden müssen.

Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab und ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, klären Sie am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch, da dies je nach Einzelfall sehr unterschiedlich sein kann.

Kosten/Leistung

Die Kosten für die Hilfe trägt grundsätzlich das Jugendamt. Wenn das Kind stationär oder teilstationär betreut wird, erhalten die Pflegepersonen Leistungen zum Unterhalt bei Vollzeitpflege oder Leistungen zum Unterhalt bei Kindertagespflege für das Pflegekind. Die Sorgeberechtigten können an den Kosten für die Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligt werden.

Rechtsgrundlage

§ 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)



Letzte Änderung: 11.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04


KONTAKT