Gemeinde Erdmannhausen

Seiteninhalt

Sie befinden sich hier: Rathaus / Dienstleistungen A-Z

Dienstleistungen A-Z

 

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Eingliederungszuschuss für Ältere

Für die Einstellung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können Sie unter noch einfacheren Voraussetzungen als beim allgemeinen Eingliederungszuschuss Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten: Ist der Bewerber bereits sechs Monate arbeitslos, kann dies bereits bedeuten, dass ein Eingliederungszuschuss bezahlt werden kann.

Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und betragen höchstens 50 Prozent des berücksichtungsfähigen Arbeitsentgelts für zwölf bis höchstens 36 Monate. Für schwerbehinderte Bewerber gelten gesonderte Regelungen.

Zuständige Stelle

der Arbeitgeberservice bei Ihrer Agentur für Arbeit

Voraussetzung

Es muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von mindestens zwölf Monaten begründet werden. Der Arbeitnehmer darf in den letzten zwei Jahren nicht versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt gewesen sein.

Verfahrensablauf

Der Eingliederungszuschuss muss vor der Einstellung des Arbeitnehmers bei Ihrem üblichen Ansprechpartner (Arbeitgeberservice) beantragt werden.

Rechtsgrundlage

§ 421f Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (Eingliederungszuschuss für Ältere)



Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 12.02.2012 08:45:03


KONTAKT