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Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle nach Baustellenverordnung
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie laut Baustellenverordnung verpflichtet, die Einrichtung einer Baustelle bei der zuständigen Dienststelle anzukündigen.
Die Baustellenverordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Wichtig ist insbesondere die Pflicht zur Vorankündigung der Einrichtung der Baustelle.
Zuständige Stelle
in der Regel das Landratsamt oder die Stadtverwaltung des Stadtkreises
Wird die Baustelle auf einem Betriebsgelände mit nach dem Umweltrecht bedeutsameren Anlagen errichtet, ist das jeweilige Regierungspräsidium zuständig.
Für Baustellen auf folgenden Betriebsgeländen ist ausschließlich das Regierungspräsidium Freiburg zuständig:
- Betriebsgelände und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen
- Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen
- Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden
- Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung
- Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen
Voraussetzung
Einrichtung einer Baustelle, bei der
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
Verfahrensablauf
Sie müssen der für Sie zuständigen Stelle spätestens zwei Wochen, bevor Sie die Baustelle einrichten, eine Vorankündigung übermitteln.
Diese Vorankündigung muss folgende Angaben enthalten:
- Ort der Baustelle
- Name und Anschrift des Bauherren
- Art des Bauvorhabens
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
- Name und Anschrift des Koordinators
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeit
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
Für die Vorankündigung können Sie auch ein Formular benutzen. Dieses liegt in Ihrer Gemeinde aus und steht Ihnen zum Download auch auf den Seiten der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg zur Verfügung.
Die Vorankündigung müssen Sie sichtbar auf der Baustelle aushängen und bei erheblichen Änderungen anpassen.
Erforderliche Unterlagen
Vorankündigung
Hinweis: Werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt (siehe Anhang II im Bereich Rechtsgrundlagen), hat der Verantwortliche vor Einrichtung der Baustelle einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen.
Frist/Dauer
Sie müssen die Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle einreichen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)
- Anhang II der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV)
Letzte Änderung: 24.01.2012 - Stand: 12.02.2012 08:45:03



