Dienstleistungen A-Z
Einschulungsuntersuchung
In Baden-Württemberg ist die Einschulungsuntersuchung gemäß § 91 Schulgesetz (SchG) verpflichtend für alle Kinder, die eingeschult werden sollen. Dasselbe gilt für Kinder, die nach Schuljahresbeginn bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben. Mit ihr sollen gesundheitliche Einschränkungen oder mögliche Entwicklungsverzögerungen des Kindes festgestellt werden, die die Teilnahme am Unterricht beeinträchtigen können. Besonders wichtig ist dabei die Möglichkeit, Kinder frühzeitig zu fördern oder gezielt behandeln zu können, um den schulischen Erfolg so wenig wie möglich zu beeinträchtigen.
Die Einschulungsuntersuchung wird in zwei Schritten durchgeführt: Dabei erfolgt Schritt 1 im vorletzten Kindergartenjahr, um Zeit für eventuell erforderliche Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung zu gewinnen. Alle Kinder werden in Schritt 1 der Einschulungsuntersuchung (15 bis 24 Monate vor Einschulung) durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Gesundheitsämter auf Entwicklungsauffälligkeiten untersucht und bei Auffälligkeiten anschließend durch ärztliches Personal nachuntersucht, sodass gezielte Fördermaßnahmen eingeleitet werden können. Bei Kindern, die im Sprachscreening von Schritt 1 auffällig sind, wird im Verantwortungsbereich des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport anschließend durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Gesundheitsämter eine verbindliche Sprachstandsdiagnose durchgeführt. Die Kriterien für die Sprachstandsdiagnose legt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium fest.
Schritt 2 soll im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung zur Frage der gesundheitlichen Schulfähigkeit durchgeführt werden. In der ärztlichen Zusammenschau aller Befunde einschließlich der aktualisierten Dokumentation des Fragebogens für die Erziehungskräfte sowie der Einschätzung der Kooperationslehrkraft wird in Schritt 2 entschieden, welche Kinder aus medizinischer Sicht schulreif sind oder ob gegebenenfalls eine Rückstellung oder Sonderbeschulung sinnvoll wäre. Bei auffälligen oder unklaren Befunden erfolgt eine erneute Untersuchung durch den Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Gesundheitsämter. Kinder, die keine vorschulische Einrichtung (insbesondere Kindergarten, Präventivklasse, Schulkindergarten) besuchen, werden ausnahmslos in Schritt 1 und Schritt 2 untersucht.
Zuständige Stelle
die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt), in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich das Kind wohnt
Gesundheitsamt ist,
- wenn Sie in Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung
- ansonsten: das Landratsamt
Hinweis: Wird eine Tageseinrichtung (z.B. Betriebskindergarten) besucht, die sich außerhalb der wohnortbezogenen Zuständigkeit des Gesundheitsamtes befindet, ist für die Einschulungsuntersuchung (Schritt 1 und Schritt 2) das Gesundheitsamt zuständig, in dessen örtlicher Zuständigkeit sich die Tageseinrichtung befindet. Nach Abschluss von Schritt 2 werden die Unterlagen dem wohnortbezogenen zuständigen Gesundheitsamt übergeben.
Voraussetzung
für den Schritt 1 der Einschulungsuntersuchung:
Ihr Kind vollendet nach Beginn des Schul- beziehungsweise Kindergartenjahres (1. August) bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr, wird also vier Jahre alt.
für den Schritt 2 der Einschulungsuntersuchung:
- schulpflichtige Kinder
Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. - Kinder, die zurückgestellt werden sollen
- Kinder, die in Förder- oder Privatschulen eingeschult werden sollen
Verfahrensablauf
Sie erhalten vom zuständigen Gesundheitsamt 15 bis 24 Monate vor der Einschulung eine Einladung zur Einschulungsuntersuchung. Das Einladungsschreiben wird Ihnen entweder direkt zugeschickt oder Sie erhalten es über Ihr Kind in der Tageseinrichtung für Kinder.
Zusammen mit der Einladung erhalten Sie auch einen Fragebogen. Das Ausfüllen des Fragebogens ist freiwillig. Er soll das ärztliche Personal dabei unterstützen, den Entwicklungsstand Ihres Kindes besser einzuschätzen und die Untersuchung auf Ihr Kind vorzubereiten. Aus demselben Grund soll auch die Erziehungskraft einen Fragebogen zu der bisherigen Entwicklung Ihres Kindes ausfüllen, allerdings nur mit Ihrer Zustimmung.
Bitte bringen Sie diese Unterlagen zusammen mit dem gelben Früherkennungsheft und dem Impfbuch zur Untersuchung mit!
Hinweis: Haben Sie kein Einladungsschreiben erhalten, müssen Sie sich persönlich an das Gesundheitsamt Ihres Wohnsitzes wenden. Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind an der Untersuchung teilnimmt.
In der Regel findet die Untersuchung in den Räumen der Tageseinrichtung für Kinder statt. Erziehungsberechtigte sind eingeladen, an der Basisuntersuchung teilzunehmen. Sollte eine anschließende ärztliche Untersuchung notwendig werden, ist die Teilnahme eines erziehungsberechtigten Elternteils an dieser Untersuchung verpflichtend.
Basisuntersuchung durch die medizinischen Assistenten des Gesundheitsamtes im vorletzten Kindergartenjahr:
- Messen von Größe und Gewicht des Kindes
- Hör- und Sehtest
- Überprüfung des Impfstatus und gegebenenfalls Impfberatung
- Erhebung der Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen
- Körpermotorik (z.B. Hüpfen auf einem Bein oder Seiltänzergang)
- Hand-Finger-Motorik (Nachmalen von Figuren wie z.B. Pfeilen)
- Körperbewusstsein
- Aussprache und Sprachentwicklung (z.B. Nachsprechen von Sätzen, Erzählen einer Bildergeschichte)
- kognitive Entwicklung (z.B. Mengenerfassung)
- Selbständigkeit (z.B. beim An- und Ausziehen, Mitarbeit bei Aufgaben)
- Unruhe als ein Zeichen für Hyperaktivität
- emotionale Entwicklung
- Verhalten/soziale Kompetenz
Das ärztliche Personal des Gesundheitsamtes
- bewertet bei allen Kindern die Untersuchungsergebnisse und Dokumente,
- informiert die Eltern schriftlich oder mündlich über die Untersuchungsergebnisse,
- entscheidet über weitere Untersuchungen und führt sie teilweise selbst durch,
- veranlasst die Durchführung des SETK 3-5 (SprachEntwicklungsTest für 3- bis 5-jährige Kinder) bei Kindern mit auffälligen Befunden im Sprach-Screening,
- berät die Eltern über Fördermaßnahmen in der Familie und
- bespricht die Untersuchungsergebnisse mit den Erziehungskräften und der Kooperationslehrkraft, wenn die Eltern hiermit einverstanden sind.
Das Testergebnis wird in einem Befundbogen eingetragen, auf dessen Grundlage Sie beraten werden, wenn Auffälligkeiten bei Ihrem Kind festgestellt wurden. Davon erhalten Sie eine Kopie, die Sie bitte gegebenenfalls an die zuständige Kinder- oder Hausärztin beziehungsweise den zuständigen Kinder- oder Hausarzt weiterleiten, und die mit Ihrem Einverständnis auch die Kindertageseinrichtung Ihres Kindes erhält.
Für jedes Kind wird eine Schulgesundheitskarte angelegt, auf der das Ergebnis der Einschulungsuntersuchung vermerkt wird. Sie wird im Gesundheitsamt verwahrt und kann ausschließlich von den Erziehungsberechtigten eingesehen werden.
Schritt 2 erfolgt in der Regel um den Zeitpunkt der Schulanmeldung. Diese Untersuchung wird der individuellen Situation des Kindes und der Familie angepasst und findet im Gesundheitsamt statt.
Hinweis: Sie können gegebenenfalls eine Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Jahr beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- Einladung zur Einschulungsuntersuchung
- Untersuchungsheft für Kinder (gelbes U-Heft)
- Impfausweis (Impfbuch)
- ausgefüllter Elternfragebogen
- gegebenenfalls wichtige Arztberichte zu Erkrankungen Ihres Kindes
Hinweis: Sollten Sie zugestimmt haben, dass auch die Erziehungskräfte einen Fragebogen über Ihr Kind ausfüllen, wird dieser direkt an das Gesundheitsamt geschickt.
Frist/Dauer
- Schritt 1: 15 bis 24 Monate vor der Einschulung
- Schritt 2: in den Monaten vor der Einschulung
Kosten/Leistung
Die Untersuchungen sind kostenlos.
Rechtsgrundlage
- § 91 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) (Schulgesundheitspflege)
- Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung schulärztlicher Untersuchungen sowie zielgruppenspezifischer Untersuchungen und Maßnahmen in Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen (Schuluntersuchungsverordnung)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung der Einschulungsuntersuchung (Einschulungsuntersuchungsverwaltungsvorschrift)
- Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Durchführung einer Sprachstandsdiagnose in Verknüpfung mit der Einschulungsuntersuchung vom 18. Dezember 2008
- § 8 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) (Schulgesundheitspflege)
- § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes)
Letzte Änderung: 08.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



