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Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist sinnvoll, wenn dem Antragsteller die Forderung überhaupt nicht zusteht, nicht in der geltend gemachten Höhe zusteht, nicht zum jetzigen Zeitpunkt zusteht oder wenn der Antragsteller eine falsche Person in Anspruch nimmt.
Zuständige Stelle
grundsätzlich das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat
Verfahrensablauf
Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist schriftlich beim zuständigen Gericht zu erheben. Verwenden Sie den Vordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist.
Hinweis: Beachten Sie, dass ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einer Zwangsvollstreckung nicht im Wege steht. Wurden bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, können Sie beim zuständigen Gericht Anträge auf Vollstreckungsschutz stellen.
Frist/Dauer
Die Frist für die Erhebung des Einspruchs beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids.
Sonstiges
Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird als Einspruch gegen den auf der Grundlage des Mahnbescheids zwischenzeitlich ergangenen Vollstreckungsbescheid gewertet.
Rechtsgrundlage
- § 694 Zivilprozessordnung (ZPO) (Widerspruch gegen den Mahnbescheid)
- § 699 Zivilprozessordnung (ZPO) (Vollstreckungsbescheid)
- § 700 Zivilprozessordnung (ZPO) (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid)
Letzte Änderung: 09.12.2011 - Stand: 12.02.2012 08:45:03



