Dienstleistungen A-Z
Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid erheben
Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.
Die Erhebung eines Einspruchs ist in folgenden Fällen sinnvoll:
-
Dem Antragsteller oder der Antragstellerin steht die Forderung
- überhaupt nicht,
- nicht in der geltend gemachten Höhe oder
- nicht zum jetzigen Zeitpunkt zu.
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin nimmt eine falsche Person in Anspruch.
Zuständige Stelle
grundsätzlich das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat
Verfahrensablauf
Den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid müssen Sie schriftlich beim zuständigen Gericht erheben. Verwenden Sie den Vordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist.
Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt die zuständige Stelle den Rechtsstreit automatisch an das Gericht ab, das den Mahnbescheid erstellt hat. Dieses leitet ein Gerichtsverfahren ein, in dem die Berechtigung der Forderung überprüft wird.
Hinweis: Beachten Sie, dass ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einer Zwangsvollstreckung nicht im Wege steht. Wurden bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen.
Erforderliche Unterlagen
keine Angaben möglich
Frist/Dauer
Zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids
Hinweis: Haben Sie gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.
Kosten/Leistung
keine Angaben möglich
Rechtsgrundlage
- § 694 Zivilprozessordnung (ZPO) (Widerspruch gegen den Mahnbescheid)
- § 699 Zivilprozessordnung (ZPO) (Vollstreckungsbescheid)
- § 700 Zivilprozessordnung (ZPO) (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid)
Letzte Änderung: 23.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04
