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Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid erheben

Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie Einspruch einlegen.

Die Erhebung eines Einspruchs ist in folgenden Fällen sinnvoll:

  • Dem Antragsteller oder der Antragstellerin steht die Forderung
    • überhaupt nicht,
    • nicht in der geltend gemachten Höhe oder
    • nicht zum jetzigen Zeitpunkt zu.
  • Der Antragsteller oder die Antragstellerin nimmt eine falsche Person in Anspruch.

Zuständige Stelle

grundsätzlich das Amtsgericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat

Verfahrensablauf

Den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid müssen Sie schriftlich beim zuständigen Gericht erheben. Verwenden Sie den Vordruck, der dem Vollstreckungsbescheid beigefügt ist.

Nachdem Sie Einspruch eingelegt haben, gibt die zuständige Stelle den Rechtsstreit automatisch an das Gericht ab, das den Mahnbescheid erstellt hat. Dieses leitet ein Gerichtsverfahren ein, in dem die Berechtigung der Forderung überprüft wird.

Hinweis: Beachten Sie, dass ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einer Zwangsvollstreckung nicht im Wege steht. Wurden bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag  auf Vollstreckungsschutz stellen.

Erforderliche Unterlagen

keine Angaben möglich

Frist/Dauer

Zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids

Hinweis: Haben Sie  gegen den Mahnbescheid verspätet Widerspruch erhoben, wertet das Gericht dies als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Kosten/Leistung

keine Angaben möglich

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 23.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04