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Einstiegsgeld
Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten und eine Existenzgründung planen, können Sie Einstiegsgeld als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II beantragen.
Durch das Einstiegsgeld soll Ihnen geholfen werden, im Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Wie hoch der Zuschuss im Einzelfall bemessen wird, hängt von Ihrer individuellen Situation ab, insbesondere von der Dauer der vorangegangenen Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft.
Hinweis: Einstiegsgeld kann auch bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer, die nur gering bezahlt wird und mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst, erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist oder wenn die Hilfebedürftigkeit danach entfällt.
Zuständige Stelle
das örtlich zuständige Jobcenter
Wenn kein Jobcenter eingerichtet ist:
die örtlich zuständige Agentur für Arbeit
Hinweis: In den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Ortenaukreis, Tuttlingen und Waldshut sind die Jobcenter bei den Landratsämtern eingerichtet.
Voraussetzung
- Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit (die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Ausübung der selbständigen Tätigkeit müssen gegeben sein)
- Ende der Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit (mit Bezug von Arbeitslosengeld II) durch oder nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
Tipp: Sollten Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, der aber Ihren Bedarf (beziehungsweise den der Bedarfsgemeinschaft) nicht decken würde und nur deshalb Arbeitslosengeld II erhalten, können Sie einen Gründungszuschuss beantragen.
Verfahrensablauf
Bereits in der Planungsphase Ihrer Selbständigkeit sollten Sie ein Beratungsgespräch bei der zuständigen Stelle in Anspruch nehmen. In der Regel führt Ihr Betreuer (Fallmanager) aus dem Job-Center dieses Gespräch mit Ihnen. Im Beratungsgespräch werden die gesetzlich verankerten Leistungen sowie die finanziellen Hilfen für Existenzgründer besprochen und gegebenenfalls die Anspruchsvoraussetzungen geklärt.
Sollte Ihr Betreuer es als notwendig erachten, begutachtet eine fachkundige Stelle Ihr Gründungsvorhaben und bestätigt, dass die Existenzgründung Zukunft hat. Fachkundige Stellen können in Abhängigkeit von der Gründungsidee Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Innungen, berufsständische Kammern, Fachverbände, Steuerberater oder Kreditinstitute sein. Sie haben grundsätzlich die freie Wahl der fachkundigen Stelle.
Einen Antragsvordruck erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Dort müssen Sie den Antrag auf Einstiegsgeld schriftlich vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit stellen. Die Unterlagen werden durch Ihren Fallmanager geprüft.
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt für maximal zwei Jahre.
Hinweis: Sollten Sie die selbständige Tätigkeit aufgeben müssen und tritt erneut Arbeitslosigkeit ein, können Sie erneut Arbeitslosengeld II beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- Kurzbeschreibung der Geschäftsidee
- Lebenslauf
- Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
- gegebenenfalls Stellungnahme über die Tragfähigkeit der Geschäftsidee von einer fachkundigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, berufsständische Kammer, Innung, Fachverband, Steuerberater, Kreditinstitut)
Das Einstiegsgeld ist eine Leistung zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit bei Gründung einer Existenz. Um festzustellen, ob bei Ihnen zu Beginn der Selbständigkeit noch eine Hilfebedürftigkeit vorliegt, benötigt Ihr Berater ebenfalls die Unterlagen über die laufenden Einnahmen Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
Frist/Dauer
Das Einstiegsgeld müssen Sie vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragen.
Die Förderung kann für längstens zwei Jahre bewilligt werden.
Einstiegsgeld kann auch gezahlt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Sonstiges
Über das Einstiegsgeld hinaus können zusätzliche Existenzgründungshilfen (z.B. für die Anschaffung von Betriebsmitteln) gewährt werden, wenn dies für die erfolgreiche Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich ist. Des Weiteren kann beispielsweise die Übernahme von Kosten für Existenzgründerseminare oder Coaching beantragt werden. Lassen Sie sich von Ihrem Fallmanager beraten.
Ihre Krankenkasse prüft, ob in Ihrem Fall pflichtversicherungs- oder freiwilliger Versicherungsstatus vorliegt.
Das Einstiegsgeld muss nicht versteuert werden, jedoch alle Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit.
Rechtsgrundlage
§ 16b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (Einstiegsgeld)
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 10.02.2012 08:45:07



