Dienstleistungen A-Z
Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen
Handwerkskammern können Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilen.
Zuständige Stelle
die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt
Voraussetzung
Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann sich zum einen auf die Anerkennung von Berufserfahrung, zum anderen auf die Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen stützen.
Anerkennung von Berufserfahrung
Die Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn Sie nach Maßgabe folgender Voraussetzungen in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz tätig waren. Die hierfür notwendige Berufserfahrung besitzen Personen, die zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird, ausgeübt haben:
- mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde
- mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist
- mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist
- mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde oder
- mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens, von denen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen, und wenn außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden hat
Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe (Nummer 38 der Anlage A zur Handwerksordnung).
Betriebsverantwortliche sind Personen, die in einem Unternehmen des entsprechenden Gewerbes folgendermaßen tätig waren:
- als Leitung des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung
- als Stellvertretung für einen Inhaber oder eine Inhaberin oder für die Unternehmensleitung, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der Verantwortung der vertretenen Person vergleichbar ist
- in leitender Stellung mit kaufmännischen oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens
Achtung: Von diesen Regelungen ausgenommen sind das Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und das Zahntechnikerhandwerk.
Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen
Sie müssen zumindest über eine der folgenden Qualifikationsstufen verfügen:
- eine abgeschlossene Schulbildung an einer allgemeinbildenden weiterführenden Schule, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis in der jeweiligen Tätigkeit ergänzt wird oder
- eine abgeschlossene Schulbildung an einer technischen oder berufsbildenden weiterführenden Schule, auch in Verbindung mit einer Fach- oder Berufsausbildung, einem neben dem Ausbildungsgang erforderlichen Berufspraktikum oder einer solchen Berufspraxis darin
Des Weiteren wird zwischen folgenden Fallkonstellationen unterschieden.
- Es handelt sich bei dem Gewerbe um ein in Ihrem Herkunftsland reglementierten Beruf und Ihre Qualifikation berechtigt Sie im Herkunftsland zumindest zur Ausübung einer wesentlichen Teiltätigkeit des reglementierten Gewerbes.
- Es besteht keine Reglementierung des Gewerbes im Herkunftsland und es existiert keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeit. Die von Ihnen absolvierte Ausbildung entspricht aber der oben dargestellten Qualifikationsstufe. Durch Sie wurde zudem zumindest eine wesentliche Tätigkeit des betreffenden Handwerks als Vollzeitbeschäftigung über mindestens zwei Jahre ausgeübt. Diese Tätigkeit liegt nicht länger als zehn Jahre zurück.
-
Es besteht keine Reglementierung des Gewerbes im Herkunftsland, aber es existiert eine staatlich geregelte Ausbildung in dem anderen Mitgliedsstaat, die der oben dargestellten Qualifikationsstufe entspricht und
- speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs ausgerichtet ist und
- aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, auch in Verbindung mit einem Berufspraktikum oder einer Berufspraxis in der jeweiligen Tätigkeit.
- Die von Ihnen abgeschlossene Ausbildung ist in Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt.
Tipp: Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie eine "Reglementierte Berufe-Datenbank", auf der Sie (auch länderweise) nach reglementierten Berufen suchen können.
Ausgleichsmaßnahmen
Sollte einer der nachfolgenden Umstände gegeben sein, kann durch die Handwerkskammer vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung als Ausgleichsmaßnahme die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangt werden.
- Die nachgewiesene Ausbildungsdauer liegt mindestens ein Jahr unter der im Inland geforderten Ausbildungsdauer oder
- Ihre bisherige Ausbildung hat sich auf Fächer bezogen, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch eine inländische Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgedeckt werden beziehungsweise
- das Gewerbe, für das eine Ausnahmebewilligung beantragt wird, umfasst in Deutschland wesentliche Tätigkeiten, die in Ihrem Herkunftsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden Berufs sind, und dieser Unterschied besteht in einer besonderen Ausbildung, die in Deutschland erforderlich ist und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.
Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet, wenn die Ausnahmebewilligung auf der Anerkennung von Berufserfahrung (§ 2 EU/EWR HwV) beruht. Gleiches gilt, wenn die von Ihnen im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse geeignet sind, die genannten Unterschiede auszugleichen, oder wenn die berufliche Qualifikation den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft beschlossen worden sind.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist bei der zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Dabei sind alle antragsbegründenden Unterlagen einzureichen.
Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis als Kopie)
- gegebenenfalls: Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit (sogenannte EU-Bescheinigung), ausgestellt von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates
Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer. - Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates
- Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist
Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können diese durch eine Versicherung an Eides statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden. Eine solche Erklärung müssen Sie vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer Notarin oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgeben. Diese Stelle bescheinigt Ihre Erklärung. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Die genannten Unterlagen sind bis auf den Nachweis der Staatsangehörigkeit auch in übersetzter Form einzureichen. Gegebenenfalls können Sie zur Vorlage einer von öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzern oder Urkundenübersetzerinnen angefertigten oder beglaubigten Übersetzung aufgefordert werden.
Hinweis: In Zweifelsfällen kann die Handwerkskammer noch weitere Nachweise anfordern.
Kosten/Leistung
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung fällt eine Gebühr an.
Rechtsgrundlage
- § 9 Handwerksordnung (HwO)
- §§ 1 – 6 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung)
- Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG
Letzte Änderung: 19.03.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



