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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung
Eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 8 der Handwerksordnung (HwO) kann erteilt werden, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt und Ihre meisterähnlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten Handwerk sowie im kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Bereich nachgewiesen sind.
Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk. Eine erteilte Ausnahmebewilligung berechtigt Sie jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.
Eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO kann auf technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Teiltätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks beschränkt werden.
Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.
Zuständige Stelle
die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte oder Ihr Wohnort liegt
Voraussetzung
Ausnahmegrund
Ein Ausnahmegrund für eine unbefristete Ausnahmebewilligung liegt vor, wenn Ihnen das Ablegen der Meisterprüfung für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im beantragten Handwerk ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann.
Als Ausnahmegründe kommen infrage:
- fortgeschrittenes Alter (47 Jahre)
- Beschränkung auf eine Spezialtätigkeit
- gesundheitliche und körperliche Behinderungen
- Vorliegen anderer Prüfungen
- lange Wartezeiten bei Meisterprüfungen
Es wird Ihre Gesamtsituation berücksichtigt. Zeit- oder Geldmangel und berufliche Überbeanspruchung sind regelmäßig kein Ausnahmegrund.
Ein Ausnahmegrund für eine befristete Ausnahmebewilligung kann vorliegen bei:
- längerer Arbeitslosigkeit
- Gelegenheit zu einer Betriebsübernahme
Die Meisterprüfung ist bei einer befristeten Ausnahmebewilligung in einem Zeitraum von in der Regel höchstens zwei Jahren nachzuholen. Die Befristung richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Die Anmeldung zu allen Teilen der Meistervorbereitung und die Zulassung zur Meisterprüfung sind nachzuweisen.
Sachkundenachweis
Die Erteilung einer unbefristeten wie auch einer befristeten Ausnahmebewilligung erfordert den Nachweis meisterähnlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-)Handwerk sowie ausreichender kaufmännischer und allgemeinrechtlicher Kenntnisse. Eingereichte Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse und andere Nachweise können berücksichtigt werden.
Falls auf diese Weise kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin muss von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt sein. Die Kosten der Prüfung müssen Sie selbst tragen.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer zusammen mit allen antragsbegründenden Unterlagen einreichen.
Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Nachweis der Sachkunde oder der Qualifikation und/oder der Dauer der Berufsausübung im beantragten Handwerk (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
Kosten/Leistung
Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung fällt eine Gebühr an.
Sonstiges
Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.
Rechtsgrundlage
- § 8 Handwerksordnung (HwO)
- Beschlüsse des "Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht" zum Vollzug der Handwerksordnung vom 21. November 2000 – "Leipziger Beschlüsse"
Letzte Änderung: 19.03.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



