Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk

Sind Sie bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) in die Handwerksrolle eingetragen und können Sie meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten in einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk nachweisen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung für das andere Handwerk in der Handwerksrolle einzutragen.

Eine Ausübungsberechtigung berechtigt nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk. Sie kann auf technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Teiltätigkeiten eines Handwerks beschränkt werden.

Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.

Zuständige Stelle

die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

Voraussetzung

Eintragung in der Handwerksrolle

Sie müssen bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als Inhaber oder Inhaberin beziehungsweise Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in der Handwerksrolle eingetragen sein.

Sachkundenachweis

Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO erfordert den Nachweis meisterähnlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-) Handwerk. Eingereichte Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse und andere Nachweise können berücksichtigt werden.

Falls auf diese Weise kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin muss von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt sein. Die Kosten der Prüfung müssen Sie selbst tragen.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer zusammen mit allen antragsbegründenden Unterlagen einreichen.

Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Eintragung in der Handwerksrolle
  • Nachweis der Sachkunde im neu beantragten Handwerk
    (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (sofern Sie den Identitätsnachweis nicht bereits bei der Eintragung in die Handwerksrolle vorgelegt haben)

Kosten/Leistung

Für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung fällt eine Gebühr an.

Rechtsgrundlage

§ 7a Handwerksordnung (HwO)



Letzte Änderung: 19.03.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04


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