Gemeinde Erdmannhausen

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Dienstleistungen A-Z

 

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Eintragung in die Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung

Eine Ausübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 7b der Handwerksordnung (HwO) kann erteilt werden, wenn eine einschlägige Ausbildung abgeschlossen und eine mindestens sechsjährige Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens vierjährigen leitenden Funktion im beantragten Handwerk nachgewiesen wurde.

Mit einer erteilten Ausübungsberechtigung erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle. Eine Ausübungsberechtigung berechtigt nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.

Tipp: Die zulassungspflichtigen Handwerke werden in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgezählt.

Achtung: Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke: Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker.

Zuständige Stelle

die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

Voraussetzung

Eintragung in die Handwerksrolle

Den Antrag kann kann nur eine natürliche Person stellen.

Sachkundenachweis

Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO erfordert:

  • Abschluss einer einschlägigen Ausbildung (Gesellenprüfung) in dem beantragten oder in einem mit diesem Handwerk verwandten Handwerk. Möglich ist auch die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses, wenn dieser von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen Ausbildung anerkannt worden ist.
  • Zusätzlich eine mindestens sechsjährige Gesellentätigkeit einschließlich einer mindestens vierjährigen Tätigkeit in leitender Funktion im beantragten Handwerk. Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde. Eine leitende Stellung ist anzunehmen, wenn Ihnen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Falls kein Nachweis der erforderlichen kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Sachkenntnisse vorliegt, kann dieser durch eine formlose Sachkundeprüfung erbracht werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer zusammen mit allen antragsbegründenden Unterlagen einreichen.

Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis der Sachkunde oder der Qualifikation im beantragten Handwerk (Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen), soweit vorhanden
  • Nachweis der Berufserfahrung (Dauer der Berufsausübung) sowie der leitenden Tätigkeit (qualifiziertes Arbeitszeugnis, Stellenbeschreibung)

Kosten/Leistung

Für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung fällt eine Gebühr an.

Sonstiges

Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.

Rechtsgrundlage

§ 7b Handwerksordnung (HwO)



Letzte Änderung: 19.03.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04


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