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Erbschein einziehen
Stellt sich nach Erteilung des Erbscheins heraus, dass die Voraussetzungen entweder von Anfang an nicht gegeben waren oder später weggefallen sind, muss der Erbschein von Amts wegen eingezogen werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Angaben über die Höhe der Erbteile fehlerhaft eingetragen wurden.
Zuständige Stelle
das für den letzten Wohnsitz des Erblassers örtlich zuständige Notariat
Hinweis: Im übrigen Bundesgebiet ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig.
Verfahrensablauf
Liegen Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins vor, stellt das Notariat von Amts wegen die notwendigen Ermittlungen an. Die Einziehung eines Erbscheins kann auch formlos von Ihnen angeregt werden, wenn Sie durch einen unrichtigen Erbschein beeinträchtigt werden.
Stellt sich die Erteilung des Erbscheins als unrichtig heraus, zieht das Notariat diesen ein. Kann der Erbschein nicht sofort eingezogen werden, wird er für kraftlos erklärt. Dies wird öffentlich bekannt gegeben. Nach Ablauf eines Monats wird die Kraftloserklärung wirksam.
Kosten/Leistung
Wenn der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt wird, beläuft sich die Gebühr auf die Hälfte der sogenannten vollen Gebühr. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses. Der Mindestbetrag ist jedoch 10 Euro. Wird in demselben Verfahren ein neuer Erbschein erteilt, bleibt die Gebühr außer Ansatz.
Rechtsgrundlage
- § 2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins)
- § 108 Kostenordnung (KostO) (Einziehung des Erbscheins)
Letzte Änderung: 08.11.2011 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



