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Landesprogramm STÄRKE - Bildungsgutschein einlösen
Sie haben ein Kind bekommen und haben Fragen zur Ernährung, Pflege und Erziehung Ihres Babys? Im Rahmen des Landesprogramms STÄRKE zur Förderung der Elternkompetenzen erhalten Eltern von Neugeborenen einen Bildungsgutschein im Wert von 40 Euro. Sie können ihn für verschiedene Familienbildungsangebote (z.B. Elternbildungskurs, Elterntreff) einlösen. Diese müssen den Qualitätsanforderungen von STÄRKE entsprechen.
Für folgende Kurse sind die Teilnahmegebühren vollständig durch den Gutschein gedeckt:
- Grundkurse zur Kindesentwicklung im ersten Lebensjahr (jeweils 1,5 Stunden an vier Abenden) oder
- Themenkurse (vier Abende zu Themen aus den Bereichen Kommunikation in der Familie, Vater sein und Mutter sein, Väter in der Elternzeit, Entwicklungspsychologie, Kinderpflege, Ernährung, Bewegung)
Sie können den Gutschein aber auch als Teilzahlung für einen breiter angelegten und üblicherweise teureren Familienbildungskurs einsetzen.
Weitere Leistungen des Landesprogramms STÄRKE sind:
- Gutscheinaufstockung
In Einzelfällen können Sie auf Antrag zusätzlich zum Gutschein je Familie bis zu 500 Euro für die Teilnahme an allgemeinen Familienbildungskursen erhalten. - Spezielle Eltern- und Familienbildungskurse
Familien in besonderen Lebenssituationen können eine zusätzliche Unterstützung bis zu 500 Euro für spezielle Eltern- und Familienbildungsangebote erhalten. - Hausbesuche
Familien können auf Antrag einen einmaligen Zuschuss für Hausbesuche von bis zu 500 Euro erhalten. Diese Hausbesuche führt der örtliche Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe durch. Voraussetzung ist, dass die Familien bereits eine Gutscheinaufstockung erhalten oder an einem Spezialkurs teilnehmen.
Tipp: Das Sozialministerium beantwortet auf seinen Seiten die häufigsten Fragen von Eltern sowie die häufigsten Fragen der Veranstalter und kommunalen Behörden.
Zuständige Stelle
für das Versenden von Bildungsgutscheinen:
- das Einwohnermeldeamt
Einwohnermeldeamt ist die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes -
bei Pflege- und Adoptivkindern: das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
Voraussetzung
Voraussetzungen sind:
- Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg
- Sie beginnen den Familienbildungskurs vor dem ersten Geburtstag Ihres Kindes.
In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. -
Der Kursveranstalter gehört einer Organisation an, die
- die Rahmenvereinbarung STÄRKE unterzeichnet hat oder
- mit Billigung des Jugendamts der Rahmenvereinbarung beigetreten ist.
Voraussetzungen für die Gutscheinaufstockung sind:
- Sie weisen nach, dass Sie in schwierigen finanziellen Verhältnissen leben.
- Die verlangte Kursgebühr ist angemessen.
Um die zusätzliche Förderung für spezielle Eltern- und Familienbildungskurse zu erhalten, müssen Sie sich in einer besonderen Lebenssituation befinden. Als solche zählen beispielsweise:
- Alleinerziehung
- frühe Elternschaft
- Gewalterfahrung
- Krankheit (dazu zählt auch Sucht)
- Behinderung eines Familienmitglieds
- Mehrlingsversorgung
- Migrationshintergrund
- Pflege- oder Adoptivfamilie
- schwierige finanzielle Verhältnisse
- Trennung, Unfall oder Tod eines Familienmitglieds
Die Jugendämter entscheiden je nach Bedarf vor Ort, welche besonderen Lebenssituationen sie fördern.
Verfahrensablauf
Den Bildungsgutschein erhalten Sie mit der Geburt Ihres Kindes automatisch von Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung. Nehmen Sie einen Säugling in dauernde Pflege oder zur Adoption auf, erhalten Sie den Gutschein vom örtlichen Jugendamt.
Gemeinsam mit dem Gutschein erhalten Sie auch das Faltblatt "Informationen zum Landesprogramm STÄRKE". Auf der Rückseite finden Sie die Adressen der teilnehmenden Organisationen, bei denen Sie den Gutschein einlösen können. Dem Gutschein beigefügt sind auch Informationen über das örtliche Angebot, welche die Jugendämter zusammenstellen.
Erforderliche Unterlagen
- für den Bildungsgutschein: keine
- für die Gutscheinaufstockung: Nachweis über schwierige finanzielle Verhältnisse (z.B. durch Vorlage eines Bescheides über den Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe)
Frist/Dauer
Den Bildungsgutschein können Sie im ersten Lebensjahr Ihres Kindes einlösen.
Kosten/Leistung
keine
Rechtsgrundlage
- Rahmenvereinbarung STÄRKE
- Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung von Elternkompetenzen im Rahmen des Programms STÄRKE (VwV STÄRKE)
Letzte Änderung: 23.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



