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Emissionserklärungen nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz
Unternehmen mit immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen alle vier Jahre ihre Emissionen in die Umgebungsluft (Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung) ermitteln und der zuständigen Behörde melden.
In der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) sind diejenigen Anlagen genannt, die von der Erklärungspflicht befreit sind.
Zuständige Stelle
für die Entgegennahme der Daten: die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) in Karlsruhe
Verfahrensablauf
Die Emissionserklärung ist für das Bezugsjahr bis zum 30. April des folgenden Jahres abzugeben.
Die Emissionserklärungen werden in elektronischer Form der zuständigen Stelle übergeben. Nähere Informationen zum Verfahrensablauf, der Software und den Terminen finden Sie auf den Seiten des LUBW.
Erforderliche Unterlagen
Software für die Abgabe der Emissionserklärung
Kosten/Leistung
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Rechtsgrundlage
- § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Emissionserklärung)
- Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV)
Letzte Änderung: 15.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



