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Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Alle Daten und Unterlagen, die Patienten betreffen, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, das heißt, sie müssen von Ärzten, Pflegepersonal, Krankenhäusern und Krankenversicherungen vertraulich behandelt werden und dürfen ohne Zustimmung des Patienten nicht an Dritte weitergegeben werden.
Von der Zustimmung des Patienten kann nur abgesehen werden, wenn es aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig ist, die Unterlagen oder Daten einzusehen.
Hinweis: Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht auch anderen Ärzten gegenüber.
Manchmal kann es im Rahmen einer Behandlung notwendig sein, dass Unterlagen, die einen Patienten betreffen, weitergegeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihren Arzt zuvor von seiner Schweigepflicht entbinden.
Zuständige Stelle
der behandelnde Arzt
Voraussetzung
Die Weitergabe von Daten oder Unterlagen muss unerlässlich sein. Dies ist vor allem der Fall, wenn
- ein anderer Arzt Befunde für eine Behandlung beziehungsweise
- ein Labor Daten für Untersuchungen benötigt oder
- ein Arzt als Zeuge vor Gericht aussagen soll.
Die Entbindung von der Schweigepflicht muss des Weiteren auf der freien Entscheidung des Patienten beruhen. Der Arzt muss seinen Patienten auch über die Folgen einer Nichterteilung der Entbindung hinweisen.
Verfahrensablauf
Die Erklärung sollte schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum des Patienten
- Name des Arztes
- für welche Unterlagen die Entbindung gelten soll
- zu welchem Zweck die Entbindung erteilt wird
- an wen die Unterlagen weitergegeben werden dürfen
- wie lange die Erklärung gilt (ob eine einmalige oder wiederkehrende Datenübermittlung beabsichtigt ist)
Zusätzlich sollten Sie eine Widerrufsklausel aufnehmen, die darauf hinweist, dass die Erklärung jederzeit widerrufen werden kann.
Beispiel: "Mir ist bekannt, dass ich diese Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann."
Tipp: Näheres zur ärztlichen Schweigepflicht enthält das "Merkblatt zur ärztlichen Schweigepflicht" der Landesärztekammer Baden-Württemberg.
Rechtsgrundlage
§ 203 Strafgesetzbuch (StGB) (Schweigepflicht)
Letzte Änderung: 08.05.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



