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Entschädigung von der Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes.
Unabhängig davon, ob Sie privat oder gewerblich Tiere halten, können Sie Entschädigungszahlungen für folgende Tierarten erhalten:
- Pferde
- Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Geflügel
- Gehegewild
- Bienen
Als Grundlage für die Höhe der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres genommen. Eine eventuelle Wertminderung infolge der Tierseuche wird dabei nicht berücksichtigt. Es gelten aber nach Tierart unterschiedliche Höchstsätze pro Tier.
Zuständige Stelle
-
für die Antragstellung: das Veterinäramt
Veterinäramt ist,- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
- für die Entscheidung: die Tierseuchenkasse
Voraussetzung
Als Besitzer der Tiere
- müssen Sie bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
- müssen Sie die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
- müssen Sie den Ausbruch der Tierseuche unverzüglich gemeldet haben,
- dürfen Sie gegen keine Gesetze verstoßen haben (z.B. gegen Verfütterungsverbote von bestimmten Substanzen) und
- dürfen Sie zum Zeitpunkt des Kaufes der Tiere nicht gewusst haben, dass die Tiere mit einer Seuche infiziert sind.
Verfahrensablauf
Bei aufkommendem Seuchenverdacht müssen Sie sofort das örtlich zuständige Veterinäramt informieren.
Nach der Erfüllung der angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen (z.B. Tötung einzelner Tiere oder des ganzen Bestandes) können Sie Ihren Antrag auf Entschädigung beim zuständigen Veterinäramt einreichen.
Das Antragsformular der Tierseuchenkasse steht auch zum Download zur Verfügung.
Frist/Dauer
Der vollständige Antrag muss spätestens 30 Tage nach der tierseuchenrechtlichen Maßnahme bei der zuständigen Stelle eingehen. Falls ein ganzer Bestand getötet wird, beträgt die Frist 30 Tage nach Tötung des letzten Tieres.
Rechtsgrundlage
§§ 66 72 Tierseuchengesetz (TierSG) (Entschädigung für Tierverluste)
Letzte Änderung: 14.02.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04
