Gemeinde Erdmannhausen

Seiteninhalt

Sie befinden sich hier: Rathaus / Dienstleistungen A-Z

Dienstleistungen A-Z

 

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

Entscheidung des Familiengerichts über eine Minderjährigenadoption

Eine Adoption wird erst rechtsgültig, wenn das Familiengericht darüber entschieden hat.

Zuständige Stelle

das Familiengericht, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben

Achtung: Das Familiengericht, bei dem Sie Ihren Adoptionsantrag eingereicht haben, bleibt zuständig, unabhängig davon, ob Sie während des Verfahrens umziehen.

Voraussetzung

Sie haben sich erfolgreich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beworben und schließlich ein Kind in Adoptionspflege mit dem Ziel der Adoption in Ihren Haushalt aufgenommen.

Folgende rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • die Adoption dient dem Kindeswohl
  • es besteht bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis oder es ist zu erwarten, dass ein solches entsteht
  • die Adoptionspflegezeit ist abgelaufen (diese wird in der Regel mindestens ein Jahr betragen)
  • Interessen von leiblichen Kindern der Adoptiveltern stehen der Adoption nicht entgegen
  • die Voraussetzungen für das Alter der Adoptiveltern sind erfüllt:
    • Ehepaar: einer über 25 Jahre, der andere über 21
    • unverheiratete Person: über 25 Jahre
    • bei einer Stiefkind-Adoption: Ehegatte über 21 Jahre
  • bei Kindern über 14 Jahre: die Einwilligung des Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters liegt vor
  • bei Kindern unter 14 Jahren: die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters liegt vor
  • die Einwilligung der leiblichen Eltern liegt vor (in besonderen Fällen kann das Gericht die Einwilligung der Eltern ersetzen)
  • bei der Adoption eines Kindes des Ehegatten (Stiefkindadoption) ist die Einwilligung des Ehegatten erforderlich

Verfahrensablauf

Erforderlich ist ein notariell beurkundeter Adoptionsantrag des Annehmenden.

Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.

Das Gericht spricht die Annahme des Kindes durch Beschluss aus. Mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Annehmenden wird die Adoption rechtsgültig und unwiderruflich. Das Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

Erforderliche Unterlagen

  • einzureichen durch Sie oder den bevollmächtigten Notar:
    • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
  • einzureichen durch den bevollmächtigten Notar oder das Jugendamt als Amtsvormund:
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14-jähriges Kind und
    • notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern
  • einzureichen durch das Jugendamt oder die Adoptionsvermittlungsstelle:
    • gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
    • Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes
      (diese ist immer erforderlich, unabhängig davon, welche Adoptionsvermittlungsstelle Ihnen ein Kind vermittelt hat)

Frist/Dauer

Das Familiengericht entscheidet erst nach Ablauf der Adoptionspflegezeit über die Adoption.

Kosten/Leistung

Es entstehen lediglich Kosten für die notarielle Beurkundung des Antrags.

Rechtsgrundlage



Letzte Änderung: 13.01.2012 - Stand: 12.02.2012 08:45:03


KONTAKT