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Ergänzungsschulen - Staatliche Anerkennung und Abnahme von Prüfungen im Bereich der Kultusverwaltung
Durch die staatliche Anerkennung einer Ergänzungsschule erhält diese das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.
Die staatliche Anerkennung wird nur auf Antrag verliehen.
Eine Anerkennung gilt in der Regel unbefristet.
Hinweis: Privatschulen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums, in die sie als öffentliche Schulen fallen würden (§ 2 Abs. 1 VVPSchG). Abweichend hiervon fallen private Schulen für Altenpflege, Altenpflegehilfe und Alltagsbetreuung in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren.
Zuständige Stelle
das Kultusministerium
Hinweis: Sie müssen den Antrag über das Regierungspräsidium einreichen.
Voraussetzung
- Die Ergänzungsschule hat sich fünf Jahre lang bewährt.
Von dieser Frist kann abgesehen werden, wenn eine bereits anerkannte Ergänzungsschule ausgebaut wird oder wenn der Träger einer bestehenden staatlich anerkannten Ergänzungsschule eine weitere Ergänzungsschule derselben Schulart einrichtet. - Dem Unterricht liegt ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde.
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Es muss ein besonderes pädagogisches oder sonstiges staatliches Interesse an der Schule bestehen. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- entsprechende öffentliche Schulen nur deshalb nicht errichtet werden, weil sich durch das Vorhandensein der privaten Ergänzungsschule die Errichtung entsprechender öffentlicher Schulen erübrigt oder
- die Schule in bedeutsamer Weise dem öffentlichen Wohle dient.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung der Ergänzungsschule müssen Sie unter Beifügung des Entwurfs einer Prüfungsordnung beim Regierungspräsidium einreichen.
Das Regierungspräsidium leitet den Antrag dann an das Kultusministerium zur Entscheidung weiter.
Erforderliche Unterlagen
Entwurf einer Prüfungsordnung
Frist/Dauer
Die staatliche Anerkennung müssen Sie rechtzeitig vor der Prüfung beantragen.
Kosten/Leistung
- staatliche Anerkennung: 500 bis 1.000 Euro
- Genehmigung der Prüfungsordnung: 150 bis 1.000 Euro
Rechtsgrundlage
- § 15 Privatschulgesetz (PSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
- Nr. 17 Vorschriften des Kultusministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes (VVPSchG) (Anerkennung von Ergänzungsschulen)
- Nr. 18.2 und 18.6 Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM) (Gebührenverzeichnis)
Letzte Änderung: 28.02.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



