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Erlaubnis für Versicherungsvermittler und Versicherungsberater
Die Vermittlung von und die Beratung über Versicherungen dürfen Sie als Gewerbe grundsätzlich nur betreiben, wenn Sie zuvor eine Erlaubnis erhalten haben und eine Registrierung im Versicherungsvermittlerregister erfolgt ist.
Bitte beachten Sie, dass es drei unterschiedliche Erlaubnisse gibt, die sich untereinander ausschließen. Sie können eine Erlaubnis entweder als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler oder als Versicherungsberater beantragen und sich entsprechend registrieren lassen:
- Der Versicherungsvertreter ist bei seinen Vermittlungen an eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften vertraglich gebunden und vertritt deshalb die Interessen dieser Versicherungsunternehmen.
- Der Versicherungsmakler vermittelt auch Versicherungen, ist aber gerade nicht vertraglich verpflichtet, die Interessen einer oder mehrerer Versicherungsgesellschaften wahrzunehmen. Er soll neutral die Interessen des Versicherungskunden bei der Auswahl der für ihn geeigneten Versicherung vertreten.
- Der Versicherungsberater vermittelt keine Versicherungen, erhält also von den Versicherungsgesellschaften für vermittelte Kunden keine Provision und ist auch sonst von diesen unabhängig. Er entwickelt Konzepte für den kundenspezifisch richtigen Versicherungsschutz und die dafür in Betracht kommenden Versicherungsgesellschaften. Er ist ausschließlich im Interesse seines Kunden tätig und wird auch nur von ihm vergütet.
Hinweis: Wenn der Gesetzgeber von "Versicherungsvermittlern" spricht, meint er "Versicherungsvertreter" und "Versicherungsmakler".
Sie müssen sich außerdem in das "Vermittlerregister" eintragen lassen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Eintragung in das Vermittlerregister".
Ausnahmen: Auch ohne Erlaubnis dürfen Versicherungen vermittelt werden, insbesondere wenn
- die Vermittlung von und die Beratung über Versicherungen in einem geringfügigen Maß als Nebenerwerb erfolgt (Bagatellvermittler),
- die Leistung als Ergänzung zu einer anderen Tätigkeit erfolgt, beispielsweise die Vermittlung von Haftpflichtversicherungen durch Autohändler (produktakzessorischer Versicherungsvermittler) – die Erleichterung gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch nur im Rahmen einer beantragten Erlaubnisbefreiung.
Ausführliche Informationen über die "Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittler" lesen Sie in der gleichnamigen Verfahrensbeschreibung.
Besonderheiten für Ausländer
Wer als Ausländer in einem anderen EU-Land über eine Niederlassung verfügt, muss sich in diesem Land registrieren lassen. Er benötigt in Deutschland weder eine Erlaubnis noch kann er in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eingetragen werden.
Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten oder EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe angemeldet haben, unterliegen denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige.
Allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen müssen eingehalten werden. Sofern bestimmte deutsche Ausbildungen zum Nachweis der Sachkunde ausreichen, werden auch vergleichbare Nachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anerkannt.
Zuständige Stelle
die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk Ihr (geplanter) Gewerbebetrieb seinen Sitz hat
Voraussetzung
Der Antragsteller muss:
- die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit besitzen
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder bestimmter Vergehen rechtskräftig verurteilt worden ist. - in geordneten Vermögensverhältnissen leben
Daran fehlt es in der Regel, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder der Antragsteller im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. - den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen
Diese muss bestimmten inhaltlichen und formalen Voraussetzungen entsprechen. Zur Bestätigung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung gibt es eine Musterformulierung. Diese erhalten Sie bei der für Sie zuständigen IHK oder sie wird Ihnen, je nach Angebot der IHK, auch zum Download zur Verfügung gestellt. Die Mindestdeckungssumme wird alle fünf Jahre angepasst und beträgt zurzeit 1.130.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt. - über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen
Diese werden bei bestimmten Berufsabschlüssen unterstellt. Ansonsten erfolgt der Nachweis über eine Sachkundeprüfung. Sofern der Antragsteller bereits Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater ist und als solcher seit dem 31. August 2000 ununterbrochen tätig war, ist keine Sachkundeprüfung erforderlich.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen.
Vereinfachtes Verfahren
Ein vereinfachtes Verfahren gibt es für gebundene Versicherungsvermittler, also Versicherungsvertreter, die nur an eine Versicherungsgesellschaft gebunden sind oder im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermitteln, deren Produkte aber nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Die Registrierung kann über die Versicherungsgesellschaft erfolgen, an die der Dienstleistungsanbieter vertraglich gebunden ist. In diesem Fall übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Haftung für das Auftreten ihres Vertreters. Der Versicherungsvertreter wird in diesem Fall ohne Erlaubnisverfahren im Versicherungsvermittlerregister registriert.
Über den Antrag wird entschieden, sobald alle Angaben gemacht und die Unterlagen vorgelegt werden. Bitte beachten Sie gerade bei Verfahren, die sich länger hinziehen, dass manche vorgelegten Dokumente zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht nur bei Einreichung) eine Verfallsfrist nicht überschreiten dürfen.
Tipp: Sie können mit dem Antrag auf Erlaubnis als Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater auch gleichzeitig den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen.
Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt. Sie endet erst, wenn der Gewerbetreibende auf die Erlaubnis verzichtet. Unter engen rechtlichen Voraussetzungen kann durch die IHK eine Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen werden und eine Löschung kraft Amtes aus dem Register erfolgen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung fehlt.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
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Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
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Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
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Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
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Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
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Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
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Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben benötigen Sie in der Regel:
- Auszug aus der Schuldnerkartei
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
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Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben benötigen Sie in der Regel:
- Sachkundenachweis
- Nachweis über das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Frist/Dauer
Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt.
Kosten/Leistung
Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Gebühren an, die von den zuständigen IHKs in unterschiedlicher Höhe durch Satzung festgelegt werden dürfen. Sie bewegen sich zurzeit zwischen 200 und 300 Euro.
Auch für die Bearbeitung besonderer Anträge (z.B. Erlaubnisbefreiung) fallen Gebühren an. Die genaue Gebührenhöhe können Sie in den Online-Auftritten der für Sie zuständigen regionalen IHKs erfahren.
Bitte beachten Sie, dass auch die Anforderung von Unterlagen, die Sie während des Verfahrens vorlegen müssen, mit Kosten verbunden sein kann.
Sonstiges
Bei der Durchführung der Tätigkeit treffen jeden Gewerbetreibenden, unabhängig von seiner Branche, eine Fülle gesetzlicher Pflichten.
Speziell für Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater gibt es folgende Pflichten:
- Informationspflichten
Beim ersten Geschäftskontakt müssen gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Fülle von Angaben gemacht werden, z.B. Name, Anschrift, ein Hinweis, ob es sich um einen Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater handelt. Die Liste der Pflichtinformationen ist aber bedeutend länger. - Außerdem ist der Versicherungsvermittler beziehungsweise -berater verpflichtet, gewisse Informationen an seine zuständige IHK zu übermitteln, z.B. wenn sich seine Daten, die im Vermittlerregister gespeichert sind, ändern.
- Dokumentationspflichten
Ähnlich umfangreich ist die Liste der Aufzeichnungen, die der Dienstleistungserbringer zu dokumentieren hat.
Rechtsgrundlage
- § 34 d und § 34 e Gewerbeordnung (GewO) (Versicherungsvermittler, Versicherungsberater)
- Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Letzte Änderung: 03.04.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



