Dienstleistungen A-Z
Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Wenn Sie ein Taxi, einen Mietwagen oder einen Pkw im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen fahren möchten, benötigen Sie einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für einen Krankenkraftwagen wird nur benötigt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen befördert werden.
Zuständige Stelle
die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
Führerscheinstelle ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Voraussetzung
Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen folgende Antragsvoraussetzungen erfüllt sein:
- Besitz des Führerscheins im Scheckkartenformat, gegebenenfalls müssen Sie den bisherigen Führerschein zunächst in einen EU-Führerschein umtauschen
- Mindestalter: 21 Jahre (bei Krankenwagen: 19 Jahre)
- Besitz des Führerscheins der Klasse B oder eines entsprechenden Führerscheins seit mindestens zwei Jahren (bei Krankenwagen: ein Jahr)
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- persönliche Zuverlässigkeit (es dürfen keine gravierenden Vorstrafen und Verkehrsverstöße vorliegen)
- Nachweis der Ortskenntnis bei Taxen, Mietwagen und Krankenwagen
Verfahrensablauf
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Führerscheinstelle. Die im Antrag anzugebenden persönlichen Daten sind von der Wohnsitzgemeinde zu bestätigen, bei der Sie auch den Antrag einreichen können.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn Sie folgende Nachweise erbringen:
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen
- Nachweis, dass keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird
Hinweis: Eine Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus kann nur dann erfolgen, wenn Sie zusätzlich ein leistungspsychologisches Gutachten vorlegen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- allgemeiner Führerschein im Scheckkartenformat
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister
- Nachweis der Ortskenntnis (nur bei Taxen, Mietwagen und Krankenwagen)
- ärztliche Bescheinigung über die Untersuchung des Sehvermögens beziehungsweise Zeugnis eines Augenarztes
Diese Untersuchung können Sie von Ihrem Augenarzt oder von einem Betriebs- oder Arbeitsmediziner, einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Landratsamtes oder einer Stadtverwaltung des Stadtkreises (früher: Gesundheitsamt) oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung durchführen lassen. Ein ausgestelltes Gutachten/Zeugnis besitzt zwei Jahre Gültigkeit. - ärztliche Eignungsbescheinigung auf amtlichem Vordruck
Für diese Bescheinigung gibt es einen amtlichen Vordruck, über den die Ärzte im Regelfall verfügen. Sie können die Untersuchung von einem Arzt Ihrer Wahl durchführen lassen. Bei Antragstellung darf die Bescheinigung nicht älter als ein Jahr sein. - leistungspsychologisches Gutachten
Die leistungspsychologische Untersuchung enthält beispielsweise eine Überprüfung der Belastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, Orientierungsleistung und Konzentrationsfähigkeit. Der Nachweis, dass Sie diese "besonderen Anforderungen" erfüllen, erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. - gegebenenfalls ein medizinisch-psychologisches Gutachten
Ein solches Gutachten ist erforderlich, wenn Sie nachweisen müssen, dass Sie der "besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen" gewachsen sind. Für die Ausstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens müssen Sie sich an eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung wenden.
Kosten/Leistung
- Ersterteilung: 55,60 Euro (wenn Sie bereits den EU-Kartenführerschein besitzen)
- Verlängerung: 51 Euro
- wenn Ihr bisheriger Führerschein in den Kartenführerschein umgetauscht werden muss: zusätzlich 24 Euro
Hinweis: In diesen Gebühren sind die für die Einholung des Führungszeugnisses entstehenden Kosten bereits enthalten. Für die Ortskundeprüfung fallen zusätzliche Kosten an.
Rechtsgrundlage
§ 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)
Letzte Änderung: 27.04.2012 - Stand: 24.05.2012 08:45:04



